# Krankenversicherung Schweiz: das System erklärt

> Krankenversicherung Schweiz: Pflicht innert drei Monaten, pro Person, gleiche Leistungen bei jeder Kasse. Prämie, Franchise ab CHF 300, Modelle, Wechsel.

Quelle: https://easyall.ch/de/ratgeber/krankenversicherung-schweiz-erklaert
Aktualisiert: 2026-11-02

**Kurz gesagt** (Stand 01.11.2026): Wer in der Schweiz wohnt, muss innert drei Monaten nach Zuzug oder Geburt eine Grundversicherung abschliessen, jede Person einzeln (Art. 3 Abs. 1 KVG). Jede in Ihrer Region tätige Kasse muss Sie aufnehmen und übernimmt dieselben Leistungen (Art. 5 Bst. i KVAG; Art. 34 Abs. 1 KVG). Die Prämie hängt von Kasse, Wohnort, Alter, Franchise und Modell ab.

In der Schweiz muss sich jede Person mit Wohnsitz einzeln bei einer Krankenkasse ihrer Wahl versichern. Hier lesen Sie, wer sich bis wann versichern muss, was die Grundversicherung zahlt, was Sie selbst tragen und wie Sie vergleichen und wechseln.

## Wer muss sich versichern, und bis wann?

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt versichern, unabhängig von der Staatsangehörigkeit (Art. 3 Abs. 1 KVG). Versichert wird jedes Familienmitglied einzeln, Kinder eingeschlossen, und nicht zwingend bei derselben Kasse. Ausnahmen regelt Art. 2 KVV, etwa für Personen, die wegen einer Erwerbstätigkeit in einem EU- oder EFTA-Staat dessen Recht unterstehen, oder auf Gesuch für Personen in Aus- oder Weiterbildung mit gleichwertigem Schutz.

Für Ausländerinnen und Ausländer mit einer Bewilligung von mindestens drei Monaten läuft die Frist ab der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle; bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung mit dieser Anmeldung (Art. 7 Abs. 1 KVV). Die Kasse vergütet Kosten rückwirkend ab Versicherungsbeginn, und ebenso rückwirkend zahlen Sie die Prämien, taggenau berechnet. Alles zum Start: [Krankenkasse beim Zuzug in die Schweiz](https://easyall.ch/de/ratgeber/zuzug-schweiz-krankenkasse).

Wer zu spät beitritt, ist erst ab dem Beitritt versichert. Bei nicht entschuldbarer Verspätung kommt ein Zuschlag von 30 bis 50 % der Prämie hinzu (in einer Notlage weniger), während der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens fünf Jahre (Art. 5 Abs. 2 KVG; Art. 8 Abs. 1 KVV). Wer sich nicht rechtzeitig versichert, wird von der kantonalen Behörde einer Kasse zugewiesen (Art. 6 Abs. 2 KVG).

## Was zahlt die Grundversicherung?

Die Grundversicherung zahlt bei Krankheit, Mutterschaft und Unfall, soweit keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 1a Abs. 2 KVG). Ihre Leistungen legen das KVG und die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) fest, und andere Kosten dürfen die Kassen nicht übernehmen (Art. 34 Abs. 1 KVG): Die Deckung ist bei jeder Kasse dieselbe.

Haben Kasse und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, bezahlen Sie Rechnungen selbst und reichen sie der Kasse zur Rückerstattung ein (Tiers garant); sonst zahlt die Kasse direkt (Tiers payant). Bei stationärer Behandlung schuldet die Kasse ihren Anteil immer selbst (Art. 42 Abs. 1 und 2 KVG).

Zwei wichtige Grenzen:

- Spital: Gedeckt ist der Aufenthalt nach dem Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG); die Halbprivat- oder Privatabteilung deckt erst eine Zusatzversicherung.
- Zahnarzt: nur bei einer schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems, wegen einer schweren Allgemeinerkrankung oder bei Unfallschäden (Art. 31 KVG); gewöhnliche Zahnbehandlungen nicht.

## Was kostet die Krankenversicherung?

Sie zahlen eine Prämie und bei Behandlungen eine Kostenbeteiligung: die Franchise als festen Jahresbetrag, danach 10 % der weiteren Kosten als Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 2 KVG). Die Prämie legt jede Kasse selbst fest, das BAG genehmigt sie (Art. 61 Abs. 1 KVG; Art. 16 Abs. 1 KVAG). Sie hängt von Kanton und Prämienregion (schweizweit 42), Altersgruppe (Kinder bis 18, junge Erwachsene 19 bis 25, Erwachsene ab 26 Jahren), Franchise, Modell und Unfalldeckung ab, nicht von Einkommen oder Gesundheit.

An Franchise und Selbstbehalt zahlen Erwachsene pro Jahr höchstens CHF 1'000 (300 + 700) mit der Franchise von CHF 300 und CHF 3'200 (2'500 + 700) mit CHF 2'500, ohne Spitalbeitrag und ohne den erhöhten Selbstbehalt von 40 % für bestimmte Medikamente (Art. 38a KLV). Für Mutterschaftsleistungen und, ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt, für allgemeine Leistungen und Pflegeleistungen bei Krankheit fällt keine Kostenbeteiligung an (Art. 64 Abs. 7 KVG); die vom Parlament beschlossene Ausweitung ab Beginn der Schwangerschaft ist noch nicht in Kraft (Stand 1. November 2026).

Für eine höhere [Franchise](https://easyall.ch/de/ratgeber/franchise-waehlen) sinkt die Prämie um höchstens 70 % des zusätzlichen Risikos, bei CHF 2'500 statt 300 also um höchstens CHF 1'540 pro Jahr (70 % von CHF 2'200; Art. 95 Abs. 2bis KVV).

**Kostenbeteiligung 2026 und 2027 (Art. 64 KVG; Art. 93, 103 und 104 KVV)**

| Kostenbeteiligung | Erwachsene und junge Erwachsene | Kinder |
|---|---|---|
| Franchise pro Kalenderjahr | CHF 300; wählbar je nach Kasse CHF 500, 1'000, 1'500, 2'000 oder 2'500 | keine; wählbar je nach Kasse CHF 100 bis 600 |
| Selbstbehalt | 10 %, höchstens CHF 700 pro Jahr | 10 %, höchstens CHF 350 pro Jahr |
| Spitalbeitrag | CHF 15 pro Spitaltag ohne zeitliche Begrenzung; nicht für junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen bei Mutterschaft | keiner |

## Welche Versicherungsmodelle gibt es?

Im Standardmodell wählen Sie für ambulante Behandlungen frei unter den zugelassenen Leistungserbringern (Art. 41 Abs. 1 KVG). In einem Modell mit eingeschränkter Wahl gehen Sie zuerst zur vorgesehenen Anlaufstelle; die Kasse muss nur übernehmen, was die Leistungserbringer des Modells ausführen oder veranlassen, und kann dafür die Prämie senken (Art. 41 Abs. 4 und Art. 62 Abs. 1 KVG). Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert.

Bei Ihrer Kasse wechseln Sie vom Standardmodell jederzeit in ein Modell, aus einem Modell zurück oder in ein anderes nur auf den 1. Januar, mit schriftlicher Mitteilung bis 30. November (Art. 100 Abs. 2 und 3 KVV). Was ein [Modell](https://easyall.ch/de/ratgeber/hausarzt-hmo-telmed) verlangt, regeln die Versicherungsbedingungen der Kasse. Das BAG unterscheidet seit den Prämien 2027 vier Kategorien nach der ersten Anlaufstelle:

- PRAXIS: eine vorgegebene Arztpraxis, etwa eine Hausarztpraxis oder ein Ärztezentrum (bisher Hausarzt- und HMO-Modelle).
- TEL_DIG: der erste Kontakt telefonisch oder digital.
- PHARM: eine Partnerapotheke der Kasse.
- FLEX: die Wahl zwischen mehreren ersten Anlaufstellen.

## Sind Unfälle versichert?

Ja. Wer bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist über ihn nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) auch gegen Freizeitunfälle versichert, bei weniger Stunden nur gegen Berufsunfälle samt Arbeitsweg (Art. 13 UVV). Ohne vollen UVG-Schutz, etwa als Selbstständige oder Nichterwerbstätige, deckt die Grundversicherung Unfälle wie Krankheit, mit Franchise und Selbstbehalt (Art. 28 KVG).

Mit vollem obligatorischem UVG-Schutz können Sie die [Unfalldeckung der Kasse](https://easyall.ch/de/ratgeber/unfalldeckung-krankenkasse) auf schriftlichen Antrag mit Nachweis sistieren lassen, frühestens ab dem Folgemonat; die Prämie sinkt um den Unfallanteil, höchstens um 7 % (Art. 8 Abs. 1 KVG; Art. 11 Abs. 1 und Art. 91a KVV). Endet der UVG-Schutz ganz oder teilweise, gilt die Unfalldeckung wieder; melden Sie das der Kasse innert eines Monats nach der schriftlichen Information durch Arbeitgeber oder Arbeitslosenversicherung, sonst kann sie den Prämienanteil samt Verzugszinsen nachfordern (Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 KVG; Art. 11 Abs. 2 KVV).

## Was gilt für Zusatzversicherungen?

[Zusatzversicherungen](https://easyall.ch/de/ratgeber/zusatzversicherung-lohnt-sich) sind freiwillig und unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG); eine Aufnahmepflicht gibt es nicht. Sie decken etwa die Halbprivat- oder Privatabteilung, naturärztliche Behandlungen oder gewöhnliche Zahnbehandlungen, je nach Kasse verschieden. Die Kostenbeteiligung der Grundversicherung dürfen sie nicht versichern (Art. 64 Abs. 8 KVG).

Laut BAG darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen, den Antrag ablehnen und die Prämie nach Alter und Geschlecht festlegen; wer eine erfragte erhebliche Tatsache verschweigt oder falsch angibt, riskiert die Kündigung des Vertrags (Art. 4 und 6 VVG). Kündigen Sie eine bestehende Zusatzversicherung deshalb erst nach der schriftlichen Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers.

## Wie vergleichen und wechseln Sie die Kasse?

Vergleichen Sie Prämie, Modellregeln und Service; das BAG rät, zuerst das Modell zu bestimmen, das zu Ihren Bedürfnissen passt. Die offiziellen Prämien zeigt der Prämienrechner des BAG auf priminfo.admin.ch. Im [easyall-Rechner](https://easyall.ch/de/calculator) vergleichen Sie Grund- und Zusatzversicherungen nach Ihren Angaben und Bedürfnissen; bei Fragen hilft easy, unser KI-Guide.

Die Grundversicherung wechseln Sie auf den 1. Januar, mit Standardmodell und ordentlicher Franchise auch auf den 1. Juli, wenn die Kündigung bis 31. März eintrifft (Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV). Allein wegen des Wechsels darf die bisherige Kasse Ihre Zusatzversicherung nicht kündigen (Art. 7 Abs. 8 KVG). Für den 1. Januar 2027:

1. Bei der neuen Kasse anmelden: Eine Offerte braucht es nicht, und Gesundheitsfragen müssen Sie für die Grundversicherung nicht beantworten.
2. Schriftlich kündigen: Die Kündigung muss bis Montag, 30. November 2026 bei der bisherigen Kasse eintreffen. Das BAG empfiehlt den Versand bis 15. November, eingeschrieben oder per «A-Post Plus».
3. Ausstände begleichen: Wer Betreibungskosten oder bis 30. November gemahnte Prämien, Kostenbeteiligungen oder Verzugszinsen nicht bis 31. Dezember 2026 bezahlt, kann nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG; Art. 105l Abs. 2 KVV).

## Häufige Fragen

### Ist die Krankenversicherung in der Schweiz Pflicht, auch für Ausländer?

Ja. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten versichern, unabhängig von der Staatsangehörigkeit (Art. 3 Abs. 1 KVG). Für Ausländerinnen und Ausländer mit einer Bewilligung von mindestens drei Monaten zählt die Frist ab der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle (Art. 7 Abs. 1 KVV).

### Was kostet die Krankenkasse in der Schweiz pro Monat?

Laut BAG beträgt die mittlere Monatsprämie der Grundversicherung 2027 für Erwachsene CHF 487.60, für junge Erwachsene CHF 338.80 und für Kinder CHF 128.10. Das sind Durchschnitte aller bezahlten Prämien; Ihre eigene Prämie hängt von Kasse, Wohnort, Alter, Franchise und Modell ab, dazu kommt die Kostenbeteiligung.

### Kann mich eine Krankenkasse ablehnen?

In der Grundversicherung nicht: Jede Kasse, die in Ihrer Region tätig ist, muss Sie aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG), laut BAG unabhängig von Alter und Gesundheit und ohne Vorbehalte oder Wartefristen. Bei einer Zusatzversicherung darf der Versicherer dagegen Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen oder den Antrag ablehnen.

### Worin unterscheiden sich die Krankenkassen in der Schweiz?

Nicht bei den Leistungen der Grundversicherung: Sie sind gesetzlich festgelegt und bei jeder Kasse gleich (Art. 34 Abs. 1 KVG). Unterschiede gibt es bei der Prämie und den Regeln der Modelle, laut BAG allenfalls auch beim Service; bei manchen Kassen bezahlen Sie Medikamente zuerst selbst. Bei Zusatzversicherungen unterscheiden sich auch die Leistungen.

## Quellen

- [Krankenversicherung: Versicherungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Versicherte](https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-versicherungspflicht-fuer-in-der-schweiz-wohnhafte-versicherte) – Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- [Ratgeber «Die obligatorische Krankenversicherung» (PDF)](https://www.bag.admin.ch/dam/de/sd-web/eW3bxVwcU0qg/BAG_Ratgeber_Obligatorische_KV_d.pdf) – Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- [Krankenversicherung: Versicherungsmodelle mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer](https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-versicherungsmodelle-mit-eingeschraenkter-wahl-der-leistungserbringer) – Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- [Faktenblatt «Wechsel der Krankenkasse – Information für Versicherte» (PDF)](https://www.bag.admin.ch/dam/de/sd-web/92VbSMPCd--v/PG27-FB-Versichererwechsel_DE.pdf) – Bundesamt für Gesundheit (BAG), 29.09.2026
- [Krankenkassenprämien steigen durchschnittlich um 5,0 Prozent – Kostendämpfungsmassnahmen bleiben zentral (Medienmitteilung)](https://www.admin.ch/de/newnsb/BfuGvedj0OOX) – Bundesrat, EDI und BAG, 29.09.2026
- [Kantonale monatliche mittlere Prämien 2026/2027 nach Altersklasse: Erwachsene, junge Erwachsene, Kinder (PDF)](https://cms.news.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-nsbcch-files/files/2026/09/29/f21880a8-516b-414a-8044-15f6e1c84c18.pdf) – Bundesamt für Gesundheit (BAG), 29.09.2026
- [Krankenversicherung: Prämienregionen](https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-praemienregionen) – Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- [Priminfo: Prämienrechner 2027](https://www.priminfo.admin.ch/de/praemien) – Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- [Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de) – Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- [Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), SR 832.102](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de) – Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- [Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), SR 832.112.31](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de) – Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- [Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), SR 832.12](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/839/de) – Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- [Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), SR 221.229.1](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/719_735_717/de) – Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- [Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), SR 832.202](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/38_38_38/de) – Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
