# Psychotherapie: Was zahlt die Krankenkasse?

> Psychotherapie und Krankenkasse: Die Grundversicherung zahlt psychologische Psychotherapie auf ärztliche Anordnung, höchstens 15 Sitzungen je Anordnung.

Quelle: https://easyall.ch/de/ratgeber/psychotherapie-krankenkasse
Aktualisiert: 2026-11-01

**Kurz gesagt** (Stand 01.11.2026): Die Grundversicherung zahlt Psychotherapie bei Krankheit. Seit 1. Juli 2022 übernimmt sie auch die psychologische Psychotherapie bei zugelassenen Therapeutinnen und Therapeuten auf ärztliche Anordnung: höchstens 15 Sitzungen pro Anordnung, nach 30 Sitzungen nur mit Kostengutsprache (Art. 11b KLV). Bei ärztlicher Psychotherapie sind es zunächst höchstens 40 Sitzungen (Art. 3 KLV). Franchise und Selbstbehalt gelten (Art. 64 KVG).

Ob die Krankenkasse eine Psychotherapie bezahlt, hängt davon ab, ob eine Krankheit behandelt wird, wer behandelt, ob eine ärztliche Anordnung vorliegt und wie viele Sitzungen nötig sind. Hier lesen Sie die Regeln der Grundversicherung, was Sie selbst zahlen und was nicht gedeckt ist.

## Wann zahlt die Grundversicherung Psychotherapie?

Die Grundversicherung zahlt Psychotherapie, wenn sie der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit dient (Art. 25 Abs. 1 KVG). Gemeint ist die Therapie psychischer oder psychosomatischer Erkrankungen, einzeln oder als Paar-, Familien- oder Gruppentherapie (Art. 2 Abs. 2 KLV). Bezahlt werden Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist (Art. 2 Abs. 1 KLV), und jede Kasse muss die gleichen Leistungen übernehmen.

Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind keine Ärztinnen oder Ärzte, rechnen aber seit 1. Juli 2022 selbstständig über die Grundversicherung ab, wenn sie zugelassen sind und eine ärztliche Anordnung vorliegt (Art. 11b Abs. 1 KLV); die frühere delegierte Psychotherapie unter ärztlicher Aufsicht gibt es seit 1. Januar 2023 nicht mehr.

**Psychologische und ärztliche Psychotherapie im Vergleich**

| Frage | Psychologische Psychotherapie | Ärztliche Psychotherapie |
|---|---|---|
| Wer behandelt? | zugelassene psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten | Ärztinnen und Ärzte, etwa in der Psychiatrie |
| Braucht es eine ärztliche Anordnung? | ja | nein; in Sparmodellen gelten deren Regeln |
| Wie viele Sitzungen zahlt die Kasse? | höchstens 15 pro Anordnung, 30 bis zur Kostengutsprache; Krisenintervention höchstens 10 | zunächst höchstens 40 |
| Wer berichtet für die Fortsetzung dem Vertrauensarzt? | die anordnende Ärztin oder der anordnende Arzt | die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt |

## Wer darf psychologische Psychotherapie anordnen?

Regulär anordnen dürfen Ärztinnen und Ärzte mit einem eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Ärztinnen und Ärzte mit dem interdisziplinären Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin (Art. 11b Abs. 1 Bst. a KLV). Zur Allgemeinen Inneren Medizin zählen auch die früheren Titel «Innere Medizin» und «Allgemeinmedizin».

Für eine Krisenintervention oder Kurztherapie bei schwerer Erkrankung bei Neudiagnose oder in einer lebensbedrohlichen Situation genügt die Anordnung jeder Ärztin und jedes Arztes mit Weiterbildungstitel; die Kasse zahlt dann höchstens 10 Sitzungen (Art. 11b Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 KLV), laut BAG einmal pro Krankheitsfall. Hausärztinnen und Hausärzte mit dem Titel «Praktischer Arzt» oder «Praktische Ärztin» können deshalb nur diese höchstens 10 Sitzungen anordnen; eine längere Therapie braucht eine reguläre Anordnung.

Im [Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell](https://easyall.ch/de/ratgeber/hausarzt-hmo-telmed) halten Sie zusätzlich dessen Regeln ein, etwa zuerst zur Hausärztin oder zum Hausarzt: Die Kasse muss dann nur Leistungen übernehmen, welche die Leistungserbringer des Modells ausführen oder veranlassen (Art. 41 Abs. 4 KVG).

## Wie viele Sitzungen zahlt die Krankenkasse?

Bei psychologischer Psychotherapie zahlt die Grundversicherung höchstens 15 Abklärungs- und Therapiesitzungen pro ärztliche Anordnung und mit einer zweiten Anordnung insgesamt 30; danach braucht es eine Kostengutsprache (Art. 11b Abs. 2 und 3 KLV). Sitzungen einer Krisenintervention zählen zu diesen 30, etwa 10 Sitzungen Krisenintervention und 20 mit regulärer Anordnung.

Die angeordnete Zahl ist eine Obergrenze: Sind weniger Sitzungen nötig, muss sich die Therapie darauf beschränken (Art. 56 Abs. 1 KVG), und die Kasse darf auch vor der 30. Sitzung prüfen. Der Ablauf:

1. Die erste Anordnung deckt höchstens 15 Sitzungen, die Abklärung eingeschlossen (Art. 11b Abs. 2 KLV).
2. Vor Ablauf berichtet die Therapeutin oder der Therapeut der anordnenden Ärztin oder dem anordnenden Arzt.
3. Nach einem Austausch zwischen beiden ist eine zweite Anordnung über höchstens 15 Sitzungen möglich.
4. Für die Fortsetzung nach 30 Sitzungen schickt die anordnende Ärztin oder der anordnende Arzt dem Vertrauensarzt der Kasse rechtzeitig einen Bericht mit Vorschlag (Art. 11b Abs. 3 und Art. 3b KLV). Er darf nur Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Leistungspflicht nötig sind (Art. 3b Abs. 2 KLV).
5. Hat eine Ärztin oder ein Arzt für Allgemeine Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin angeordnet, liegt dem Bericht eine psychiatrische Fallbeurteilung bei (Art. 11b Abs. 3bis KLV), laut BAG je nach Vulnerabilität der Patientin oder des Patienten auch als Aktenbeurteilung.
6. Die Kasse teilt Ihnen innert 15 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts beim Vertrauensarzt mit, ob und wie lange sie weiter zahlt (Art. 3b Abs. 4 KLV).

## Bei welchen Therapeutinnen und Therapeuten zahlt die Kasse?

Die Grundversicherung zahlt nur Leistungen zugelassener psychologischer Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder zugelassener Organisationen der psychologischen Psychotherapie (Art. 11b Abs. 1 KLV). Voraussetzung ist unter anderem eine kantonale Bewilligung, die einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie verlangt (Art. 50c KVV; Art. 24 PsyG); ein Psychologiestudium allein genügt also nicht. In Spitalambulatorien gilt laut BAG das Spital selbst als zugelassener Leistungserbringer.

Im Psychologieberuferegister PsyReg des BAG sehen Sie, wer eine anerkannte Weiterbildung und eine gültige Berufsausübungsbewilligung hat. Die Zulassung zur Grundversicherung erteilt der Kanton aber separat und nur auf Antrag (Art. 36 KVG); fragen Sie deshalb vor dem ersten Termin nach, ob über die Grundversicherung abgerechnet wird. Wer keine Leistungen nach KVG erbringen will (Ausstand), muss Sie zuerst darauf hinweisen; die Grundversicherung zahlt dann nicht (Art. 44 Abs. 2 KVG).

## Was zahlen Sie selbst?

Für Psychotherapie gilt die normale Kostenbeteiligung ohne Sonderregel (Art. 64 KVG): zuerst die Franchise von CHF 300 pro Kalenderjahr oder Ihre Wahlfranchise bis CHF 2'500, danach 10 % [Selbstbehalt](https://easyall.ch/de/ratgeber/selbstbehalt-franchise-unterschied) bis höchstens CHF 700 pro Jahr. Für Kinder gibt es keine ordentliche Franchise (wählbar sind CHF 100 bis 600), und der Selbstbehalt beträgt höchstens CHF 350 (Art. 64 Abs. 4 KVG; Art. 93 und 103 KVV).

Massgebend ist das Behandlungsdatum: Sitzungen im Januar zählen zur Franchise des neuen Jahres (Art. 103 Abs. 3 KVV). Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt erhebt die Kasse keine Kostenbeteiligung, auch nicht für Psychotherapie (Art. 64 Abs. 7 KVG).

Zugelassene Therapeutinnen und Therapeuten dürfen für Leistungen der Grundversicherung nichts über den Tarif hinaus verrechnen (Tarifschutz, Art. 44 Abs. 1 KVG). Einen vom Bundesrat genehmigten Tarifvertrag gab es laut BAG im Juni 2026 noch nicht; die Kantone haben seit 1. Juli 2022 mehrheitlich einen provisorischen Zeittarif von CHF 154.80 pro Stunde festgesetzt. Haben Kasse und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, erhalten Sie die Rechnung und fordern den Betrag abzüglich Kostenbeteiligung bei der Kasse zurück ([Tiers garant](https://easyall.ch/de/ratgeber/tiers-garant-tiers-payant), Art. 42 Abs. 1 KVG). Auf Ihr Verlangen müssen Leistungserbringer medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt der Kasse bekannt geben (Art. 42 Abs. 5 KVG).

## Was zahlt die Grundversicherung nicht?

Ohne Krankheit zahlt die Grundversicherung keine Psychotherapie. Nicht gedeckt sind insbesondere:

- Begleitung bei Paarkonflikten, Alltagsproblemen oder sozialen Belastungen ohne Krankheit.
- Bei psychologischer Paar- oder Gruppentherapie die Kosten für Personen ohne eigene Krankheit oder ohne eigene Anordnung.
- Psychologische Psychotherapie ohne ärztliche Anordnung.
- Therapie bei Fachpersonen ohne Zulassung zur Grundversicherung oder im Ausstand.

## Was kann eine Zusatzversicherung übernehmen?

Was eine Zusatzversicherung zahlt, legt der Versicherer selbst fest; an das KVG ist er dabei nicht gebunden, massgebend sind die AVB des Produkts. Gedeckt sein können etwa Therapien ohne ärztliche Anordnung, bei Therapeutinnen und Therapeuten im Ausstand oder Betreuung ohne Krankheitswert, nicht aber Ihre Franchise und Ihr Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 8 KVG). Beim Abschluss müssen Sie die Gesundheitsfragen wahrheitsgetreu beantworten (Art. 4 Abs. 1 VVG). Ob sich ein Zusatz lohnt, zeigt der Ratgeber [Zusatzversicherung](https://easyall.ch/de/ratgeber/zusatzversicherung-lohnt-sich); Grund- und Zusatzversicherungen vergleichen Sie im [easyall-Rechner](https://easyall.ch/de/calculator).

## Häufige Fragen

### Zahlt die Krankenkasse eine Psychotherapie beim Psychologen?

Ja, wenn die Psychologin oder der Psychologe einen Weiterbildungstitel in Psychotherapie hat und zur Grundversicherung zugelassen ist, eine Krankheit behandelt wird und eine berechtigte Ärztin oder ein berechtigter Arzt, etwa für Allgemeine Innere Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie, die Therapie angeordnet hat (Art. 11b KLV). Ein Psychologiestudium allein genügt nicht. Ohne Anordnung zahlt allenfalls eine Zusatzversicherung, je nach AVB.

### Was kostet eine Psychotherapie mit Grundversicherung?

Sie zahlen die übliche Kostenbeteiligung: Franchise und danach 10 % Selbstbehalt bis höchstens CHF 700 pro Jahr, für Kinder CHF 350 (Art. 64 KVG; Art. 103 KVV). Für Leistungen der Grundversicherung dürfen zugelassene Therapeutinnen und Therapeuten nicht mehr als den Tarif verrechnen (Art. 44 Abs. 1 KVG); laut BAG galt im Juni 2026 mehrheitlich ein provisorischer kantonaler Zeittarif von CHF 154.80 pro Stunde.

### Brauche ich für eine Psychotherapie beim Psychiater eine Überweisung?

Im Standardmodell nicht: Eine ärztliche Anordnung verlangt die Grundversicherung nur für die psychologische Psychotherapie, und Sie wählen frei unter den zugelassenen Leistungserbringern (Art. 41 Abs. 1 KVG). Im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell gelten die Regeln Ihres Modells, etwa zuerst zur Hausärztin oder zum Hausarzt.

### Zahlt die Krankenkasse eine Paartherapie?

Die Grundversicherung zahlt eine Paartherapie nur, wenn eine Krankheit behandelt wird; Begleitung bei Paarkonflikten ohne Krankheit zahlt sie nicht. Bei psychologischer Psychotherapie muss laut BAG jede Person, für welche die Kasse zahlen soll, krank sein und eine eigene ärztliche Anordnung haben.

### Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse nicht zahlt?

Sind Sie mit einem Leistungsentscheid der Grundversicherung nicht einverstanden, verlangen Sie eine schriftliche Verfügung (Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 ATSG). Dagegen können Sie innert 30 Tagen bei der Kasse kostenlos Einsprache erheben (Art. 52 ATSG). Die Ombudsstelle Krankenversicherung vermittelt gratis, neutral und unabhängig.

## Quellen

- [Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022](https://www.bag.admin.ch/de/neuregelung-der-psychologischen-psychotherapie-ab-1-juli-2022) – Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- [Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), SR 832.112.31](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de) – Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- [Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de) – Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- [Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), SR 832.102](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de) – Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- [Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de) – Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- [Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), SR 221.229.1](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/719_735_717/de) – Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
