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Krankenkassenmodell wechseln: Sparmodell oder Standard?

Geprüft durch easyall · Aktualisiert im August 2026 · 4 Min. Lesezeit

Hausarzt-, HMO- und Telmed-Modelle geben Rabatt auf die Prämie der Grundversicherung — im Gegenzug verpflichten Sie sich auf einen festen Behandlungsweg. Wer diesen Weg umgeht, riskiert Leistungskürzungen; wer zurück ins Standardmodell will, muss die richtige Frist treffen. Dieser Ratgeber zeigt die Pflichten der Sparmodelle und erklärt, wie und wann Sie das Modell wechseln — bei der eigenen Kasse oder kombiniert mit einem Kassenwechsel.

Was ein Modellwechsel ändert — und was nicht

Die Leistungen der Grundversicherung sind gesetzlich geregelt und bei allen Kassen in jedem Modell identisch. Ein Modellwechsel ändert also nie, was versichert ist — nur den Weg zur Behandlung: Im Standardmodell wählen Sie Ärztin oder Arzt frei, in den Sparmodellen ist die erste Anlaufstelle vorgegeben, dafür sinkt die Prämie.

Daneben bestimmen Wohnort (Prämienregion), Alter, Franchise und Unfalldeckung die Prämienhöhe. Der Modellwechsel ist damit — zusammen mit der Franchise — ein Hebel, mit dem Sie sparen können, ohne auf versicherte Leistungen zu verzichten.

Ihre Pflichten im Sparmodell

Der Rabatt ist an eine klare Verpflichtung geknüpft: Bei gesundheitlichen Anliegen wenden Sie sich zuerst an die vereinbarte Anlaufstelle, die Sie bei Bedarf an Spezialistinnen und Spezialisten überweist. Konkret heisst das:

  • Hausarztmodell: zuerst immer die gewählte Hausärztin oder der gewählte Hausarzt aus der Ärzteliste der Kasse — prüfen Sie vor dem Wechsel, ob Ihre Ärztin auf der Liste steht.
  • HMO-Modell: Die Gruppenpraxis ist die erste Anlaufstelle — eine Praxis in erreichbarer Nähe ist Voraussetzung.
  • Telmed-Modell: Vor einem Arztbesuch kontaktieren Sie zuerst die telefonische oder digitale Beratung der Kasse — das Modell ist nicht ortsgebunden.
  • In allen Sparmodellen: Die Details — etwa welche Fachgebiete Sie direkt aufsuchen dürfen — stehen im Reglement der Kasse. Lesen Sie es vor dem Abschluss.

Leistungskürzung: das Risiko, wenn Sie den Weg umgehen

Wer den vorgegebenen Behandlungsweg umgeht — zum Beispiel direkt einen Spezialisten aufsucht —, riskiert, dass die Kasse die Vergütung kürzt oder ganz verweigert. Bei wiederholten Verstössen kann sie zudem den Wechsel ins Standardmodell verfügen — der Prämienrabatt entfällt damit.

Ausgenommen sind Notfälle sowie meist Gynäkologie und Augenarzt; was genau gilt, regelt das Reglement der jeweiligen Kasse. Sind Sie unsicher, ob ein Besuch über die Anlaufstelle laufen muss, fragen Sie vorher kurz nach — das ist günstiger als eine gekürzte Vergütung.

Modell wechseln bei der eigenen Kasse: die Fristen

Das Modell passen Sie jeweils per 1. Januar bei Ihrer eigenen Kasse an — eine Kündigung ist dafür nicht nötig, eine Meldung genügt. Die Frist hängt von der Richtung ab: Ein Wechsel in ein Modell mit weniger Einschränkung (zum Beispiel zurück ins Standardmodell) muss der Kasse bis Ende November gemeldet werden; den Wechsel in ein Sparmodell akzeptieren die meisten Kassen bis Ende Dezember.

Ein oft übersehener Nebeneffekt: Die zusätzliche Kündigungsmöglichkeit per 1. Juli (mit drei Monaten Frist, Eingang bis Ende März) steht nur Versicherten mit Standardmodell und der ordentlichen Franchise von CHF 300 offen. Mit dem Wechsel in ein Sparmodell geben Sie diesen unterjährigen Ausstieg auf — gewechselt wird dann ordentlich per 1. Januar.

Mustertext: Modellwechsel bei der Kasse melden

Für die Meldung genügt ein kurzes Schreiben. Empfohlen ist der eingeschriebene Versand, denn bei Fristen zählt der Eingang bei der Kasse — nicht der Poststempel. Ein Mustertext:

«[Vorname Name], [Strasse, PLZ Ort] — an: [Name der Krankenkasse], [Adresse]. Betreff: Modellwechsel in der Grundversicherung per 1. Januar [Jahr], Versichertennummer [Nummer]. Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit wechsle ich mein Versicherungsmodell in der Grundversicherung per 1. Januar [Jahr] vom [bisherigen Modell] in das [neue Modell]. Franchise und Unfalldeckung bleiben unverändert. Bitte bestätigen Sie mir den Wechsel schriftlich. Freundliche Grüsse, [Ort, Datum, Unterschrift]»

Wechseln Sie in ein Hausarzt- oder HMO-Modell, gehören die gewählte Hausärztin beziehungsweise die gewünschte Gruppenpraxis in die Meldung — im Hausarztmodell wählen Sie dabei aus der Ärzteliste der Kasse. Möchten Sie gleichzeitig die Franchise anpassen, gelten dieselben Fristen: tiefere Franchise bis Ende November, höhere bei den meisten Kassen bis Ende Dezember.

Oder gleich die Kasse wechseln?

Da die Leistungen überall identisch sind, lohnt sich beim Modellentscheid der Blick über die eigene Kasse hinaus: Dasselbe Sparmodell kann bei einer anderen Kasse deutlich günstiger sein. Für den Kassenwechsel per 1. Januar muss die Kündigung bis Ende November bei der bisherigen Kasse eintreffen (empfohlen: eingeschrieben). Die neue Kasse muss Sie ohne Gesundheitsprüfung aufnehmen, der Schutz bleibt lückenlos — offene Prämienrechnungen verhindern den Wechsel allerdings.

Erhöht Ihre Kasse die Prämie, greift zudem das Sonderkündigungsrecht (Art. 7 Abs. 2 KVG): Die Kündigung muss einen Monat vor Inkrafttreten der neuen Prämie eintreffen — bei der üblichen Erhöhung per 1. Januar also bis am 30. November. Aktuell gelten die Prämien 2026; die Prämien 2027 publiziert das BAG Ende September/Anfang Oktober. Im easyall-Rechner wählen Sie das Modell pro Person und sehen sofort die offiziellen Prämien an Ihrem Wohnort; beim Antrag wird das Kündigungsschreiben automatisch fristgerecht erstellt.

Häufige Fragen

Verliere ich Leistungen, wenn ich in ein Sparmodell wechsle?
Nein. Die Leistungen der Grundversicherung sind gesetzlich geregelt und in jedem Modell bei jeder Kasse identisch. Sie akzeptieren lediglich einen festen Behandlungsweg — dafür erhalten Sie einen Rabatt auf die Prämie.
Kann ich mitten im Jahr vom Sparmodell zurück ins Standardmodell?
Ordentlich nicht: Franchise und Modell werden jeweils per 1. Januar angepasst. Den Wechsel in ein Modell mit weniger Einschränkung — etwa zurück ins Standardmodell — melden Sie Ihrer Kasse bis Ende November.
Was passiert, wenn ich im Sparmodell direkt zum Spezialisten gehe?
Die Kasse kann die Vergütung kürzen oder verweigern; bei wiederholten Verstössen kann sie den Wechsel ins Standardmodell verfügen. Ausgenommen sind Notfälle sowie meist Gynäkologie und Augenarzt — massgebend ist das Reglement Ihrer Kasse.
Muss ich kündigen, um das Krankenkassenmodell zu wechseln?
Nein — bei der eigenen Kasse genügt eine Meldung: für ein Sparmodell bei den meisten Kassen bis Ende Dezember, für ein Modell mit weniger Einschränkung bis Ende November. Eine Kündigung brauchen Sie nur, wenn Sie gleichzeitig die Kasse wechseln (Eingang bis Ende November).

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