Warum die Grundversicherung das Fitnessabo nicht zahlt
Die Grundversicherung (OKP) deckt bei allen Kassen dieselben gesetzlich definierten Leistungen: ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte in der allgemeinen Abteilung, kassenpflichtige Medikamente, Mutterschaftsleistungen und Notfälle. Beiträge zahlt sie nur an einzelne Präventionsleistungen — das Fitnessabo, der Sportkurs oder der freiwillige Check-up gehören nicht dazu.
Das ist kein Versäumnis Ihrer Kasse: Was die OKP zahlt, ist gesetzlich festgelegt und überall identisch. Gesundheitsförderung im Alltag ist dagegen das klassische Feld der freiwilligen Zusatzversicherungen.
Fitnessbeiträge: eine typische Leistung der ambulanten Zusätze
Zusatzversicherungen laufen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und sind freiwillig und privatrechtlich. Typische Bereiche sind ambulante Zusätze, Spitalzusatz, Zahn und Alternativmedizin — und Beiträge an Fitnessabos, Sportkurse oder Check-ups zählen zu den typischen Leistungen der ambulanten Zusätze, ebenso wie Beiträge an Sehhilfen für Erwachsene.
Höhe und Bedingungen unterscheiden sich allerdings stark pro Produkt: Welche Beträge vergütet werden und an welche Voraussetzungen sie geknüpft sind, regeln die Versicherungsbedingungen (AVB) des jeweiligen Produkts. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf Pauschalaussagen, sondern prüfen Sie die konkreten Werte Ihres Wunschprodukts — im easyall-Vergleich sind die Leistungsdetails pro Produkt hinterlegt, und der Assistent kann sie direkt in den AVB nachschlagen.
Lohnt sich ein Zusatz nur wegen des Fitnessabos?
Ehrlich gerechnet: selten. Kleine Beiträge an Fitness oder Brillen allein tragen eine hohe Jahresprämie kaum — entscheidend ist das Gesamtpaket aus Leistungen, die Sie wirklich nutzen. Ambulante Zusätze bündeln typischerweise mehrere Bausteine:
- Fitness und Prävention: Beiträge an Abos, Sportkurse und Check-ups — Höhe je nach Produkt.
- Brillen und Kontaktlinsen: Erwachsene erhalten aus der Grundversicherung grundsätzlich keinen Beitrag (Kinder bis 18: CHF 180 pro Jahr); ambulante Zusätze zahlen typischerweise CHF 100–300 pro Jahr.
- Rettung und Transport: Die OKP zahlt nur 50% der Rettungskosten in der Schweiz bis maximal CHF 5000 pro Jahr — viele ambulante Zusätze decken Rettung und Rückführung aus dem Ausland unbegrenzt.
- Auslanddeckung: Ausserhalb Europas übernimmt die OKP höchstens das Doppelte des Schweizer Tarifs; viele ambulante Zusätze enthalten eine Auslanddeckung bereits.
Gesundheitsprüfung: Der Versicherer darf ablehnen
Anders als in der Grundversicherung gibt es bei Zusatzversicherungen keine Aufnahmepflicht: Der Versicherer entscheidet nach einer Gesundheitsdeklaration und darf Vorbehalte anbringen oder den Antrag ablehnen. Beantworten Sie die Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgetreu — falsche Angaben können den Vertrag gefährden.
Einzelne Zusatzprodukte kennen zudem Wartefristen, das heisst Leistungen gibt es erst nach einer bestimmten Versicherungsdauer; viele ambulante Zusätze haben keine. Ob und welche Wartefristen gelten, steht in den AVB. Und falls Sie eine bestehende Zusatzversicherung ersetzen wollen, gilt die goldene Regel: erst kündigen, wenn die schriftliche Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt.
Fristen und Laufzeiten beim Wechsel
Viele Zusatzversicherungen haben mehrjährige Mindestlaufzeiten — häufig drei Jahre, teils ein Jahr — mit meist drei Monaten Kündigungsfrist. Den gesetzlichen Rahmen setzt das revidierte VVG (Art. 35a): Jede Krankenzusatzversicherung ist spätestens auf Ende des dritten Jahres und danach jährlich kündbar, mit drei Monaten Frist in Textform. Massgebend bleiben die AVB des konkreten Produkts.
Bei den meisten Kassen endet die Zusatzversicherung per 31. Dezember, wobei die Kündigung bis am 30. September eintreffen muss — es zählt der Eingang, nicht der Poststempel. Rechnen Sie mit Vorlaufzeit: Zwischen Antrag und Kündigung liegen Gesundheitsprüfung, Aufnahmebestätigung und die 14-tägige Widerrufsfrist. Wer per 1. Januar wechseln will, reicht den Antrag deshalb idealerweise bis Mitte August ein. Idealer Start der neuen Police ist der 1. Januar — beginnt sie früher, laufen übergangsweise zwei Zusatz-Prämien parallel.
Beim Abschluss einer Zusatzversicherung über easyall — als ungebundene Vermittlerin im FINMA-Register eingetragen — wird das Kündigungsschreiben automatisch fristgerecht erstellt, und Sie erhalten einen Teil der Vermittlungsprovision als Cashback zurück; der genaue Betrag wird vor dem Antrag im Rechner angezeigt.
Checkliste: So gehen Sie vor
Mit diesen Schritten finden Sie heraus, ob sich ein ambulanter Zusatz für Sie rechnet:
- Bestandsaufnahme: Was geben Sie pro Jahr für Fitness, Brillen und ähnliche Gesundheitsausgaben tatsächlich aus?
- Leistungen vor Preis vergleichen: Beitragshöhe, Bedingungen und allfällige Wartefristen in den AVB des Produkts prüfen — zwei Produkte mit ähnlicher Prämie können völlig unterschiedliche Limiten haben.
- Gesamtpaket rechnen: Der Jahresprämie alle Leistungen gegenüberstellen, die Sie realistisch nutzen — nicht nur den Fitnessbeitrag.
- Antrag für einen Start per 1. Januar idealerweise bis Mitte August einreichen; Gesundheitsfragen wahrheitsgetreu beantworten.
- Eine bestehende Zusatzversicherung erst nach der schriftlichen Aufnahmebestätigung kündigen — Eingang bei der Kasse bis 30. September für das Vertragsende per 31. Dezember.
Häufige Fragen
- Zahlt die Grundversicherung etwas an mein Fitnessabo?
- Nein. Die OKP zahlt Beiträge nur an einzelne gesetzlich definierte Präventionsleistungen — Fitnessabos, Sportkurse und freiwillige Check-ups gehören nicht dazu. Solche Beiträge sind typische Leistungen der ambulanten Zusatzversicherungen.
- Wie hoch sind die Fitnessbeiträge der Zusatzversicherungen?
- Höhe und Bedingungen unterscheiden sich stark pro Produkt; massgebend sind die AVB des jeweiligen Produkts. Prüfen Sie deshalb die konkreten Werte Ihres Wunschprodukts — im easyall-Vergleich sind die Leistungsdetails pro Produkt hinterlegt, und der Assistent kann sie direkt in den AVB nachschlagen.
- Kann mich der Versicherer bei einem ambulanten Zusatz ablehnen?
- Ja. Zusatzversicherungen sind privatrechtliche Verträge nach VVG: Der Versicherer entscheidet nach einer Gesundheitsdeklaration und darf Vorbehalte anbringen oder ablehnen. Kündigen Sie eine bestehende Zusatzversicherung deshalb erst, wenn die schriftliche Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt.
- Bis wann muss ich meine bisherige Zusatzversicherung kündigen, wenn ich wechseln will?
- Bei den meisten Kassen muss die Kündigung bis am 30. September eintreffen, damit der Vertrag per 31. Dezember endet. Beachten Sie zudem Mindestlaufzeiten: Nach revVVG Art. 35a ist jede Krankenzusatzversicherung spätestens auf Ende des dritten Jahres und danach jährlich kündbar (drei Monate Frist, Textform). Reichen Sie den neuen Antrag idealerweise bis Mitte August ein.
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