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Komplementärmedizin: Was die Krankenkasse zahlt — und wann Sie einen Zusatz brauchen

Geprüft durch easyall · Aktualisiert im August 2026 · 3 Min. Lesezeit

Akupunktur, Homöopathie, Naturheilpraktik oder Osteopathie: Bei der Komplementärmedizin entscheidet vor allem eine Frage darüber, wer die Kosten trägt — behandelt eine Ärztin oder ein nichtärztlicher Therapeut? Die Grundversicherung zahlt nur in klar umrissenen Fällen; für alles andere braucht es eine Zusatzversicherung für Komplementärmedizin. Dieser Ratgeber zeigt die Grenze und erklärt, worauf Sie bei Abschluss und Wechsel achten sollten.

Die entscheidende Frage: Wer behandelt?

Die obligatorische Grundversicherung (OKP) übernimmt komplementärmedizinische Behandlungen nur unter zwei Bedingungen: Es muss sich um eine der anerkannten Methoden handeln — dazu gehören unter anderem Akupunktur, anthroposophische Medizin, Homöopathie, Phytotherapie und Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) —, und durchführen muss sie eine entsprechend qualifizierte Ärztin oder ein entsprechend qualifizierter Arzt.

Behandlungen durch nichtärztliche Therapeutinnen und Therapeuten — etwa Naturheilpraktik oder Osteopathie — deckt die Grundversicherung dagegen nicht: Massgebend ist nicht nur die Methode, sondern auch, wer sie durchführt. Hier springt erst eine Zusatzversicherung für Komplementärmedizin ein.

Ärztliche Behandlung: die Spielregeln der Grundversicherung

Zahlt die OKP, gilt die übliche Kostenbeteiligung: Zuerst tragen Sie Ihre Franchise (Erwachsene CHF 300 bis 2500, Kinder CHF 0 bis 600), danach 10 Prozent Selbstbehalt bis höchstens CHF 700 pro Jahr (Kinder CHF 350).

Zwei Punkte werden oft übersehen: Wer ein Sparmodell hat (Hausarzt, HMO oder Telmed), muss den vorgegebenen Behandlungsweg grundsätzlich auch hier einhalten — sonst drohen Leistungskürzungen. Und bei ambulanten Behandlungen bezahlen Sie die Rechnung in der Regel zuerst selbst und reichen sie der Kasse ein («Tiers garant»). Reichen Sie auch Rechnungen unter der Franchise ein — nur so wird Ihr Franchisen-Stand korrekt geführt.

So funktioniert die Zusatzversicherung für Komplementärmedizin

Komplementärmedizin ist bei vielen Versicherern ein eigenständiger Zusatzbereich — neben ambulanten Zusätzen, Spital- und Zahnversicherungen. Diese Produkte laufen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Sie sind freiwillig und privatrechtlich.

Die Leistung ist meist prozentual ausgestaltet: Der Versicherer beteiligt sich mit einem bestimmten Prozentsatz an den Behandlungskosten, bis zu einer Jahreslimite. Entscheidend ist zudem die Therapeutenliste: Vergütet werden in der Regel nur Behandlungen bei anerkannten Therapeutinnen und Therapeuten — verbreitet ist etwa die Anerkennung über die EMR-Registrierung. Welche Methoden und Register das konkrete Produkt anerkennt und ob Wartefristen gelten, steht in den AVB.

Praktischer Tipp: Klären Sie vor dem ersten Termin, ob Therapeut und Methode von Ihrem Versicherer anerkannt sind und wie viel Ihrer Jahreslimite noch übrig ist — so vermeiden Sie ungedeckte Rechnungen.

Gesundheitsprüfung: Der Versicherer darf ablehnen

Anders als in der Grundversicherung gibt es bei Zusatzversicherungen keine Aufnahmepflicht: Der Versicherer entscheidet nach einer Gesundheitsdeklaration und darf Vorbehalte anbringen oder den Antrag ablehnen. Beantworten Sie die Gesundheitsfragen wahrheitsgetreu — falsche Angaben können den Vertrag gefährden.

Daraus folgen zwei praktische Regeln: Schliessen Sie den Zusatz möglichst ab, solange kein konkreter Behandlungsbedarf absehbar ist. Und für Kinder gilt: Bei der vorgeburtlichen Anmeldung entfällt die Gesundheitsprüfung ganz. Beim Wechsel schliesslich die goldene Regel: Kündigen Sie die bestehende Zusatzversicherung erst, wenn die schriftliche Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt.

Lohnt sich der Komplementärmedizin-Zusatz?

Rechnen Sie ehrlich: Stellen Sie der Jahresprämie die Leistungen gegenüber, die Sie tatsächlich beziehen. Wer regelmässig nichtärztliche Therapien nutzt, holt die Prämie über die prozentualen Beiträge oft wieder herein; wer nur gelegentlich eine Behandlung in Anspruch nimmt, sollte kritisch prüfen, ob sich der Zusatz rechnet.

Vergleichen Sie zuerst die Leistungen und erst dann den Preis: Zwei Produkte mit ähnlicher Prämie können ganz unterschiedliche Limiten und Therapeutenlisten haben. Im easyall-Vergleich lassen sich Zusatzversicherungen nach Kategorien filtern, und der Assistent kann Details direkt in den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Produkts nachschlagen.

Fristen für Abschluss und Wechsel

Ein Neuabschluss ist grundsätzlich jederzeit möglich — über Annahme und Startdatum entscheidet der Versicherer nach der Gesundheitsprüfung. Beim Wechsel einer bestehenden Zusatzversicherung zählen dagegen diese Termine:

  • Mindestlaufzeit prüfen: Viele Produkte binden 3 Jahre, teils 1 Jahr. Gesetzliche Obergrenze (revVVG Art. 35a): Jede Krankenzusatzversicherung ist spätestens auf Ende des 3. Versicherungsjahres und danach jährlich kündbar — mit 3 Monaten Frist, in Textform.
  • Kündigungstermin: Bei den meisten Kassen endet die Zusatzversicherung per 31.12.; die Kündigung muss bis am 30. September bei der bisherigen Kasse eintreffen — es zählt der Eingang, nicht der Poststempel.
  • Vorlaufzeit einrechnen: Antrag stellen, Aufnahmebestätigung abwarten, 14 Tage Widerrufsfrist verstreichen lassen — den Antrag deshalb idealerweise bis Mitte August einreichen.
  • Idealer Start der neuen Police: 1. Januar. Startet sie früher, laufen übergangsweise zwei Zusatz-Prämien parallel.
  • Bei einem Abschluss über easyall wird das Kündigungsschreiben automatisch fristgerecht erstellt, und auf Zusatzversicherungen gibt es einen Cashback — der genaue Betrag wird vor dem Antrag angezeigt.

Häufige Fragen

Zahlt die Grundversicherung Akupunktur oder Homöopathie?
Ja — aber nur, wenn eine entsprechend qualifizierte Ärztin oder ein entsprechend qualifizierter Arzt die Behandlung durchführt. Zu den anerkannten Methoden gehören unter anderem Akupunktur, anthroposophische Medizin, Homöopathie, Phytotherapie und TCM. Es gilt die übliche Kostenbeteiligung mit Franchise und Selbstbehalt.
Ist Osteopathie oder Naturheilpraktik von der Krankenkasse gedeckt?
Behandlungen durch nichtärztliche Therapeutinnen und Therapeuten — etwa Naturheilpraktik oder Osteopathie — deckt erst eine Zusatzversicherung für Komplementärmedizin. Diese beteiligt sich meist prozentual an den Kosten, mit einer Jahreslimite und anerkannten Therapeutenlisten (z.B. EMR-Registrierung).
Worauf sollte ich vor der ersten Behandlung achten?
Klären Sie, ob Ihre Therapeutin oder Ihr Therapeut vom Versicherer anerkannt ist, ob die Methode gedeckt ist und wie hoch die Jahreslimite ist — massgebend sind die AVB Ihres Produkts. Der easyall-Assistent kann solche Details direkt in den Versicherungsbedingungen nachschlagen.
Kann mich der Versicherer bei einer Komplementärmedizin-Zusatzversicherung ablehnen?
Ja. Zusatzversicherungen sind privatrechtliche Verträge nach VVG: Der Versicherer entscheidet nach einer Gesundheitsdeklaration und darf Vorbehalte anbringen oder ablehnen. Kündigen Sie eine bestehende Zusatzversicherung deshalb erst, wenn die schriftliche Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt.

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