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Prämienregionen Schweiz: Warum die Prämie vom Wohnort abhängt

Geprüft durch easyall · Aktualisiert im August 2026 · 4 Min. Lesezeit

Für exakt dieselben Leistungen der Grundversicherung zahlen Versicherte je nach Wohnort unterschiedlich viel — die Prämie ist nach Kanton und Prämienregion abgestuft. Dieser Ratgeber erklärt, was das für Ihre Prämie bedeutet, was bei einem Umzug mit Ihrer Versicherung passiert und welche Fristen Sie danach nutzen können.

Gleiche Leistungen, andere Prämie: die Rolle des Wohnorts

Die Grundversicherung (OKP nach KVG) ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch, und ihre Leistungen sind bei allen Kassen gesetzlich identisch. Trotzdem zahlen nicht alle gleich viel: Die Prämie hängt von fünf Faktoren ab — vom Wohnort (Kanton bzw. Prämienregion), vom Alter (Kind bis 18, junge Erwachsene 19–25, Erwachsene ab 26), von der Franchise, vom Versicherungsmodell und von der Unfalldeckung.

Der Wohnort ist dabei der Faktor, den Sie am wenigsten steuern können: Die offiziellen, vom BAG genehmigten Prämien sind je Kanton und Prämienregion unterschiedlich, und die Unterschiede zwischen den Regionen sind gross. Da die Leistungen überall identisch sind, ist bei der Grundversicherung fast immer die günstigste Kasse im passenden Modell die rationale Wahl.

Umzug innerhalb der Schweiz: Der Vertrag bleibt, die Prämie ändert

Ziehen Sie innerhalb der Schweiz um, bleibt Ihre Grundversicherung bestehen — Sie brauchen keinen neuen Vertrag. Melden Sie den Umzug Ihrer Kasse: Sie passt die Prämie an die neue Prämienregion an. Je nach Region kann die Prämie steigen oder sinken — an den Leistungen ändert sich nichts.

Wichtig zu wissen: Ein Umzug allein gibt kein ausserordentliches Kündigungsrecht in der Grundversicherung. Auch am neuen Wohnort gelten die ordentlichen Termine — der Wechsel bleibt per 1. Januar möglich, mit Standardmodell und der ordentlichen Franchise von CHF 300 zusätzlich per 1. Juli.

Diese Fristen können Sie nach dem Umzug nutzen

Weil die Prämienunterschiede je Region gross sind, lohnt sich nach einem Umzug fast immer ein neuer Vergleich — die bisherige Kasse ist in der neuen Region nicht zwingend die günstigste. Diese Termine zählen:

  • Ordentlicher Wechsel per 1. Januar: Die Kündigung muss bis Ende November bei der bisherigen Kasse eintreffen — massgebend ist der Eingang, nicht der Poststempel (empfohlen: eingeschrieben, spätestens am letzten Arbeitstag im November).
  • Wechsel per 1. Juli: möglich mit Standardmodell und Franchise CHF 300, mit drei Monaten Frist (Eingang bis Ende März). Die neue Kasse rechnet die im selben Kalenderjahr bereits belastete Franchise und den Selbstbehalt an (KVV Art. 103 Abs. 4) — Kostenbeteiligungs-Abrechnung aufbewahren.
  • Sonderkündigungsrecht bei einer Prämienerhöhung (Art. 7 Abs. 2 KVG): Die Kündigung muss einen Monat vor Inkrafttreten der neuen Prämie eintreffen — bei der üblichen Erhöhung per 1. Januar also bis am 30. November.
  • Neue Prämien: Das BAG publiziert die Prämien des Folgejahres jeweils Ende September/Anfang Oktober.
  • Voraussetzung für jeden Wechsel: keine offenen Prämien bei der bisherigen Kasse.

Modell und Spitaldeckung: zwei Punkte mit Wohnort-Bezug

Wer im Hausarzt- oder HMO-Modell versichert ist, hat sich auf einen bestimmten Hausarzt beziehungsweise eine Gruppenpraxis als erste Anlaufstelle festgelegt. Prüfen Sie nach dem Umzug, ob dieser Behandlungsweg vom neuen Wohnort aus praktikabel bleibt — wer ihn umgeht, riskiert Leistungskürzungen. Anpassen können Sie das Modell bei der eigenen Kasse per 1. Januar: Ein Modell mit weniger Einschränkungen melden Sie bis Ende November, ein Sparmodell akzeptieren die meisten Kassen bis Ende Dezember.

Beim Spital gilt: Die OKP deckt die allgemeine Abteilung eines Listenspitals in der Regel im Wohnkanton. Nach einem Kantonswechsel zählt der neue Wohnkanton — lassen Sie sich ohne medizinische Notwendigkeit weiterhin im vertrauten Spital des alten Kantons behandeln, zahlt die OKP höchstens den Tarif des neuen Wohnkantons (Referenztarif); die Mehrkosten tragen Sie selbst oder eine Spitalzusatzversicherung «Allgemein ganze Schweiz». Bei Notfällen und medizinischer Notwendigkeit zahlt die OKP dagegen voll.

Kantonswechsel: Prämienverbilligung neu beantragen

Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist Sache des Wohnkantons: Antrag, Voraussetzungen und Höhe unterscheiden sich je nach Kanton. Ziehen Sie in einen anderen Kanton, beginnt das Verfahren neu — ein bestehender Entscheid wandert nicht automatisch mit. Zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse beziehungsweise das Steueramt des neuen Wohnkantons.

Vorlage: ordentliche Kündigung nach dem Umzug

Ergibt der Vergleich am neuen Wohnort eine günstigere Kasse, gilt die sichere Reihenfolge: zuerst bei der neuen Kasse anmelden — die Aufnahme ist ohne Gesundheitsprüfung garantiert —, dann kündigen. Eine einfache Vorlage für die ordentliche Kündigung per 31. Dezember (Eingang bei der Kasse bis Ende November, am besten eingeschrieben):

«[Vorname Name], [neue Adresse] — an: [Krankenkasse], [Adresse]. Betreff: Kündigung der Grundversicherung per 31. Dezember [Jahr], Versichertennummer [Nummer]. Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich meine obligatorische Grundversicherung fristgerecht auf den 31. Dezember [Jahr]. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung schriftlich. Freundliche Grüsse, [Ort, Datum, Unterschrift]»

Wer den Wechsel über easyall abschliesst, muss sich darum nicht kümmern: Das Kündigungsschreiben wird mit dem Antrag automatisch fristgerecht erstellt. Der Vergleich ist kostenlos; easyall ist als ungebundene Vermittlerin im FINMA-Register eingetragen.

Häufige Fragen

Warum ändert sich meine Prämie nach dem Umzug, obwohl ich die Kasse nicht gewechselt habe?
Die OKP-Prämie ist nach Wohnort abgestuft (Kanton bzw. Prämienregion). Bei einem Umzug bleibt die Grundversicherung bestehen, die Kasse passt aber die Prämie an die neue Prämienregion an — an den Leistungen ändert sich nichts.
Kann ich wegen eines Umzugs sofort die Krankenkasse wechseln?
Nein — ein Umzug allein gibt kein ausserordentliches Kündigungsrecht in der Grundversicherung. Es bleiben die ordentlichen Termine: Wechsel per 1. Januar (Kündigungseingang bis Ende November) und mit Standardmodell plus Franchise CHF 300 zusätzlich per 1. Juli. Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei einer Prämienerhöhung (Art. 7 Abs. 2 KVG).
Muss ich den Umzug der Krankenkasse melden?
Ja. Melden Sie die neue Adresse Ihrer Kasse, damit sie die Prämie an die neue Prämienregion anpassen kann. Bei einem Kantonswechsel gilt zusätzlich: Die Prämienverbilligung beantragen Sie im neuen Wohnkanton neu — der bisherige Entscheid wandert nicht mit.
Verliere ich meine bereits bezahlte Franchise, wenn ich nach dem Umzug per 1. Juli wechsle?
Nein. Beim unterjährigen Kassenwechsel rechnet die neue Kasse die im selben Kalenderjahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den Selbstbehalt an (KVV Art. 103 Abs. 4). Bewahren Sie die Kostenbeteiligungs-Abrechnung der bisherigen Kasse als Nachweis auf.

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