Zahnarztkosten: Das zahlt die Grundversicherung – und das nicht
Die obligatorische Grundversicherung (OKP) übernimmt Zahnbehandlungen nur in Ausnahmefällen: bei Unfällen sowie bei schweren, unvermeidbaren Erkrankungen des Kausystems. Alles, was im Alltag anfällt – Kontrolluntersuchungen, Füllungen und insbesondere Zahnspangen –, bezahlen Familien selbst. Gerade kieferorthopädische Behandlungen ziehen sich oft über Jahre und gehen entsprechend ins Geld. Wer diese Kosten absichern möchte, braucht eine Zahnzusatzversicherung nach VVG – eine freiwillige, privatrechtliche Versicherung.
Warum der Zeitpunkt über die Deckung entscheidet
Anders als in der Grundversicherung gibt es bei Zusatzversicherungen keine Aufnahmepflicht: Der Versicherer darf Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen oder den Antrag ablehnen. Bei Zahnversicherungen ist die Prüfung oft besonders gründlich – häufig wird ein Zahnstatus oder ein zahnärztliches Zeugnis verlangt.
Die Konsequenz: Stellt die Zahnärztin oder der Kieferorthopäde erst einmal eine Fehlstellung fest, ist es für den Abschluss meist zu spät – die absehbare Behandlung wird ausgeschlossen oder der Antrag abgelehnt. Dazu kommen bei vielen Zahnprodukten Wartefristen: Leistungen gibt es erst nach einer bestimmten Versicherungsdauer. Beides spricht klar dafür, die Versicherung abzuschliessen, bevor ein Bedarf sichtbar wird.
Der ideale Abschluss: vor der Geburt oder in den ersten Lebensjahren
Den stärksten Hebel haben werdende Eltern: Wird das Kind vorgeburtlich angemeldet, nehmen die Versicherer es ohne Gesundheitsprüfung auf – ein Vorteil, der sich später nicht nachholen lässt. Das gilt für Zahnzusätze ebenso wie für Spital- und ambulante Zusatzversicherungen.
Ist das Kind bereits auf der Welt, gilt: je früher, desto besser. In den ersten Lebensjahren ist das Gebiss meist unauffällig und die Gesundheitsprüfung entsprechend unkritisch – und allfällige Wartefristen sind längst abgelaufen, wenn die Frage nach der Zahnspange im Schulalter aktuell wird.
So funktioniert eine Zahnzusatzversicherung
Zahnzusätze übernehmen in der Regel eine prozentuale Beteiligung an den Behandlungskosten bis zu einem Jahresmaximum; Höhe und Umfang unterscheiden sich stark je nach Produkt. Massgebend sind immer die AVB – dort stehen auch allfällige Wartefristen. Viele Produkte haben zudem Mindestlaufzeiten (häufig drei Jahre, teils ein Jahr) mit meist drei Monaten Kündigungsfrist. Den gesetzlichen Rahmen setzt revVVG Art. 35a: Jede Krankenzusatzversicherung ist spätestens auf Ende des dritten Versicherungsjahres kündbar, danach jährlich (drei Monate Frist, Textform).
Beim Vergleichen lohnt der Blick zuerst auf die Leistung, dann auf die Prämie: Entscheidend sind Deckungssatz, Jahresmaximum und der Einschluss der Kieferorthopädie. easyall vergleicht Zahnzusätze deshalb leistungsorientiert – und der easyall-Assistent kann Wartefristen und Bedingungen direkt in den AVB des jeweiligen Produkts nachschlagen.
Fristen und Saison: Das gilt für 2026/2027
Ein Neuabschluss ist grundsätzlich jederzeit möglich – über Annahme und Startdatum entscheidet der Versicherer nach der Gesundheitsprüfung. Die aktuell ausgewiesenen Prämien sind jene des Jahres 2026; die Prämien 2027 publiziert das BAG jeweils Ende September/Anfang Oktober, danach läuft die Wechselsaison für den Start per 1. Januar 2027.
Wer eine bestehende Zahnversicherung ersetzen will, beachtet die goldene Regel: die alte Zusatzversicherung erst kündigen, wenn die schriftliche Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt. Die Kündigung muss bei den meisten Kassen bis am 30. September eintreffen, damit der Vertrag per 31.12. endet – den neuen Antrag deshalb idealerweise bis Mitte August einreichen. Auf Abschlüsse von Zusatzversicherungen über easyall gibt es zudem einen Cashback; der genaue Betrag wird vor dem Antrag angezeigt.
Checkliste für Eltern
So gehen Sie Schritt für Schritt vor:
- Vor der Geburt: Kind vorgeburtlich für Zusatzversicherungen anmelden – Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung.
- Nach der Geburt: Grundversicherung innert 3 Monaten anmelden (gilt rückwirkend ab Geburt); Zahnzusatz so früh wie möglich prüfen.
- Vor dem Antrag: Gesundheitsfragen wahrheitsgetreu beantworten – falsche Angaben können den Vertrag gefährden.
- Beim Produktvergleich: Deckungssatz, Jahresmaximum, Kieferorthopädie-Einschluss und Wartefristen in den AVB prüfen.
- Beim Wechsel: erst kündigen, wenn die schriftliche Aufnahmebestätigung vorliegt; Kündigungseingang meist bis 30. September für ein Vertragsende per 31.12.
- Mindestlaufzeit im Blick behalten: Spätestens auf Ende des dritten Versicherungsjahres ist jede Krankenzusatzversicherung kündbar (revVVG Art. 35a).
Häufige Fragen
- Zahlt die Grundversicherung die Zahnspange meines Kindes?
- Nein. Die OKP übernimmt Zahnbehandlungen nur bei Unfall oder schweren, unvermeidbaren Erkrankungen des Kausystems. Normale Kontrollen, Füllungen und Zahnspangen sind Sache einer Zahnzusatzversicherung.
- Wann ist der beste Zeitpunkt für den Abschluss?
- Idealerweise vor der Geburt: Bei der vorgeburtlichen Anmeldung entfällt die Gesundheitsprüfung. Sonst gilt: in den ersten Lebensjahren – auf jeden Fall, bevor eine Zahnfehlstellung festgestellt wird. Danach drohen Vorbehalte oder eine Ablehnung.
- Mein Kind hat bereits eine diagnostizierte Fehlstellung – lohnt sich der Abschluss noch?
- Ein Antrag ist möglich, aber der Versicherer entscheidet nach der Gesundheitsprüfung: Häufig wird die absehbare Behandlung per Vorbehalt ausgeschlossen oder der Antrag abgelehnt. Beantworten Sie die Gesundheitsfragen in jedem Fall wahrheitsgetreu.
- Kann ich eine bestehende Zahnversicherung wechseln?
- Ja. Nach revVVG Art. 35a ist jede Krankenzusatzversicherung spätestens auf Ende des dritten Versicherungsjahres kündbar (drei Monate Frist, Textform). Kündigen Sie die alte Versicherung aber erst, wenn die schriftliche Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt.
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