Zwei Verträge, zwei Gesetze
Die Grundversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung, OKP) richtet sich nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG). Ihre Leistungen sind gesetzlich festgelegt, und jede Kasse muss Sie in ihrem Tätigkeitsgebiet aufnehmen, unabhängig von Ihrer Gesundheit (Art. 5 Bst. i KVAG).
Zusatzversicherungen sind dagegen Verträge nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), auch wenn eine Krankenkasse sie anbietet (Art. 2 Abs. 2 KVAG). Leistungen, Prämien, Rabatte und Kündigungsregeln stehen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Produkts.
Weil es zwei getrennte Verträge sind, können sie bei verschiedenen Versicherern liegen. Wechseln Sie nur die Grundversicherung, läuft Ihre Zusatzversicherung bei der bisherigen Kasse weiter; Sie müssen dafür nichts unternehmen. Wie der Kassenwechsel im Einzelnen abläuft, lesen Sie in unserem Hauptratgeber.
Was Ihre bisherige Kasse nicht darf
Das Gesetz schützt Sie ausdrücklich, wenn Sie nur die Grundversicherung wechseln:
- Ihre bisherige Kasse darf Sie nicht dazu zwingen, mit der Grundversicherung auch die Zusatzversicherungen bei ihr zu kündigen (Art. 7 Abs. 7 KVG).
- Sie darf Ihnen die Zusatzversicherungen nicht allein deshalb kündigen, weil Sie die Grundversicherung bei einer anderen Kasse abschliessen (Art. 7 Abs. 8 KVG).
- In der Krankenzusatzversicherung steht das ordentliche Kündigungsrecht nur Ihnen als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherer (Art. 35a Abs. 4 VVG).
- Die alte Grundversicherung endet erst, wenn die neue Kasse ihr mitgeteilt hat, dass Sie ohne Unterbruch versichert sind (Art. 7 Abs. 5 KVG). Ihr Versicherungsschutz hat also keine Lücke.
Fristen für den Wechsel der Grundversicherung
Für die Grundversicherung gelten die Kündigungsfristen von Art. 7 KVG. Massgebend ist immer der Eingang bei der bisherigen Kasse, nicht der Poststempel; senden Sie die Kündigung eingeschrieben und mit einigen Tagen Reserve. Für die Zusatzversicherung, die Sie behalten, müssen Sie keine Frist beachten.
| Wechsel | Frist bzw. was gilt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Nach der Prämienmitteilung (spätestens 31. Oktober 2026): Wechsel per 1. Januar 2027 | bis Montag, 30. November 2026 (einen Monat vor der neuen Prämie) | Art. 7 Abs. 2 KVG |
| Ordentlich auf Ende eines Kalendersemesters: 30. Juni oder 31. Dezember | drei Monate vorher, also bis 31. März bzw. 30. September | Art. 7 Abs. 1 KVG |
| Einschränkung beim Termin 30. Juni | nur im Standardmodell mit ordentlicher Franchise (CHF 300, bei Kindern keine Franchise); mit wählbarer Franchise oder Sparmodell nur auf Ende Kalenderjahr | Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV |
| Zusatzversicherung, die Sie behalten | keine Kündigung nötig; sie läuft unverändert weiter | Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG |
Stolperfallen mit zwei Versicherern
Liegen Grund- und Zusatzversicherung bei verschiedenen Kassen, sollten Sie diese Punkte kennen:
| Stolperfalle | Was gilt | Was Sie tun können |
|---|---|---|
| Zwei Rechnungen | Die neue Kasse stellt die Grundversicherung in Rechnung, die bisherige die Zusatzversicherung. Zahlungsfristen, Kundenportale und Belege laufen getrennt. | Beide Zahlungen einrichten (Dauerauftrag oder eBill) und Arztrechnungen beim jeweils zuständigen Versicherer einreichen. |
| Kombinationsrabatt | Einen Rabatt für Grund- und Zusatzversicherung bei derselben Kasse gibt es nur, wenn die AVB oder der Tarif ihn vorsehen. Dort steht auch, ob er nach einem Wechsel entfällt. | Vor dem Wechsel in den AVB nachlesen oder bei der Kasse nachfragen und eine allenfalls höhere Zusatzprämie in den Vergleich einrechnen. |
| Zusatzversicherung zuerst gekündigt | Eine gekündigte Zusatzversicherung bekommen Sie in der Regel nicht zurück; ein neuer Vertrag setzt eine Gesundheitsprüfung voraus. | Die Zusatzversicherung nie zuerst kündigen. Ein Wechsel kommt erst in Frage, wenn die schriftliche Annahme eines neuen Versicherers vorliegt; siehe Zusatzversicherung kündigen. |
| Gesundheitsfragen für eine neue Zusatzversicherung | Sie müssen die Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäss beantworten (Art. 4 VVG). Er kann Vorbehalte anbringen oder den Antrag ablehnen; verschweigen Sie eine erfragte erhebliche Tatsache oder geben sie falsch an, darf er den Vertrag kündigen (Art. 6 VVG). | Mit Vorerkrankungen ist die bestehende Zusatzversicherung oft die sicherere Wahl. Gesundheitsfragen immer sorgfältig und vollständig beantworten. |
| Offene Prämien | Wurden Sie für Prämien, Kostenbeteiligungen oder Verzugszinse der Grundversicherung gemahnt, wird Ihre Kündigung nur wirksam, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Beträge samt Betreibungskosten bis zum Ablauf der Frist vollständig bezahlt sind (Art. 64a Abs. 6 KVG; Art. 105l KVV). | Gemahnte Beträge samt Betreibungskosten rechtzeitig vollständig bezahlen. Sonst bleiben Sie bei der bisherigen Kasse versichert und können frühestens auf den nächsten Termin wechseln (Art. 105l Abs. 3 KVV). |
So gehen Sie vor
In dieser Reihenfolge wechseln Sie die Grundversicherung, ohne die Zusatzversicherung zu gefährden:
- Grundversicherungen mit gleicher Franchise, gleichem Modell und gleicher Unfalldeckung vergleichen, zum Beispiel im easyall-Rechner.
- Die Grundversicherung bei der neuen Kasse beantragen.
- Die bisherige Grundversicherung schriftlich kündigen, so dass die Kündigung bis Montag, 30. November 2026 eintrifft; eine Vorlage für die Kündigung finden Sie im Musterbrief. Ergänzen Sie den Satz: «Meine Zusatzversicherungen bei Ihnen kündige ich nicht; sie laufen unverändert weiter.»
- Die Zusatzversicherung nicht kündigen und in den AVB prüfen, ob ein Kombinationsrabatt entfällt.
- Die Bestätigung der neuen Kasse und die Mitteilung der bisherigen Kasse zum Ende der Grundversicherung aufbewahren (Art. 7 Abs. 5 KVG).
Wann auch ein Wechsel der Zusatzversicherung sinnvoll sein kann
Behalten ist nicht in jedem Fall die richtige Wahl. Steigt die Prämie einer Zusatzversicherung deutlich oder passt die Deckung nicht mehr, kann ein Wechsel lohnen, sofern ein neuer Versicherer Sie aufnimmt. Wann Sie kündigen können, steht in den AVB und bei einer Prämienerhöhung im Anpassungsschreiben; gesetzlich ist jede Krankenzusatzversicherung spätestens auf Ende des dritten Jahres und danach jährlich kündbar, mit drei Monaten Frist (Art. 35a Abs. 1 VVG).
Ob sich eine Zusatzversicherung für Sie überhaupt lohnt, zeigt der Ratgeber Lohnt sich eine Zusatzversicherung?
Häufige Fragen
- Kann ich nur die Grundversicherung wechseln und die Zusatzversicherung behalten?
- Ja. Grund- und Zusatzversicherung sind getrennte Verträge. Ihre bisherige Kasse darf Sie nicht zwingen, die Zusatzversicherung mitzukündigen, und sie Ihnen nicht allein wegen des Wechsels kündigen (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG).
- Bis wann muss ich die Grundversicherung kündigen?
- Für einen Wechsel per 1. Januar 2027 muss die Kündigung bis Montag, 30. November 2026 bei Ihrer bisherigen Kasse eintreffen (Art. 7 Abs. 2 KVG). Es zählt der Eingang, nicht der Poststempel.
- Wird meine Zusatzversicherung teurer, wenn die Grundversicherung bei einer anderen Kasse ist?
- Das hängt vom Produkt ab. Einen Rabatt für die Kombination mit der Grundversicherung gibt es nur, wenn die AVB oder der Tarif ihn vorsehen; dort steht auch, ob er nach einem Wechsel entfällt. Fragen Sie im Zweifel vor der Kündigung bei Ihrer Kasse nach.
- Muss ich bei der neuen Kasse Gesundheitsfragen beantworten?
- Für die Grundversicherung nicht: Jede Kasse muss Sie in ihrem Tätigkeitsgebiet aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG). Gesundheitsfragen gibt es nur, wenn Sie eine neue Zusatzversicherung beantragen (Art. 4 VVG).
- Bekomme ich dann zwei Rechnungen?
- In der Regel ja: eine von der neuen Kasse für die Grundversicherung und eine von der bisherigen für die Zusatzversicherung. Prüfen Sie Daueraufträge und eBill-Freigaben für beide.
Quellen
Offizielle Stellen und Rechtsgrundlagen zu diesem Ratgeber (externe Links).
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), SR 832.102 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), SR 221.229.1 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), SR 832.12 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Krankenkasse abschliessen, wechseln oder kündigen · ch.ch, Bund, Kantone und Gemeinden
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