Die Frist: Ende November — und zwar der Eingang
Die Grundversicherung (OKP) kündigen Sie ordentlich auf das Jahresende; der Wechsel wirkt per 1. Januar. Ihre Kündigung muss bis Ende November bei der bisherigen Kasse eintreffen — es zählt der Eingang bei der Kasse, nicht das Datum des Poststempels. Empfohlen ist ein eingeschriebener Brief, der spätestens am letzten Arbeitstag im November ankommt. Für den Wechsel per 1. Januar 2027 heisst das: Eingang bis am 30. November 2026.
Zwei Sonderfälle erweitern das Fenster: Wer das Standardmodell mit der ordentlichen Franchise von CHF 300 hat, kann zusätzlich per 1. Juli kündigen — mit drei Monaten Frist, also Eingang bis Ende März. Und bei einer Prämienerhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht (Art. 7 Abs. 2 KVG): Die Kündigung wirkt auf das Ende des Monats, der dem Inkrafttreten der neuen Prämie vorausgeht, und muss einen Monat vor diesem Termin eintreffen — bei der üblichen Erhöhung per 1. Januar also ebenfalls bis am 30. November.
Vor der Kündigung: erst anmelden, dann kündigen
Der Wechsel der Grundversicherung ist risikolos: Jede Kasse muss jede Person ohne Gesundheitsprüfung aufnehmen, und der Versicherungsschutz bleibt lückenlos. Trotzdem gilt die richtige Reihenfolge:
- Neue Kasse wählen: Die Leistungen der Grundversicherung sind überall gesetzlich identisch — vergleichen Sie Prämie, Modell, Franchise und Unfalldeckung. Die Prämien 2027 publiziert das BAG Ende September/Anfang Oktober.
- Antrag bei der neuen Kasse stellen — die Aufnahme ist garantiert.
- Offene Prämien begleichen: Wer mit Zahlungen im Rückstand ist, kann die Grundversicherung nicht wechseln.
- Erst dann kündigen. Bei einem Abschluss über easyall wird das Kündigungsschreiben automatisch fristgerecht miterstellt.
Musterbrief: Ihre Kündigungsvorlage
So sieht ein vollständiges Kündigungsschreiben aus — ersetzen Sie die Platzhalter durch Ihre Angaben. Die Versichertennummer finden Sie auf Ihrer Police oder Versichertenkarte:
Kündigen Sie für mehrere Familienmitglieder, führen Sie jede Person mit Name, Geburtsdatum und Versichertennummer auf. Beim Sonderkündigungsrecht wegen einer Prämienerhöhung passen Sie den Betreff an, zum Beispiel: «Kündigung der Grundversicherung per 31. Dezember [Jahr] infolge Prämienerhöhung (Art. 7 Abs. 2 KVG)».
- Absender: [Vorname Name], [Strasse Nr.], [PLZ Ort]
- Empfänger: [Name der Krankenkasse], [Adresse gemäss Police]
- [Ort], [Datum] — per Einschreiben
- Betreff: Kündigung der obligatorischen Grundversicherung (KVG) per 31. Dezember [Jahr] — Versichertennummer [Nummer]
- «Sehr geehrte Damen und Herren — hiermit kündige ich meine obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung nach KVG) fristgerecht per 31. Dezember [Jahr]. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt und die Wirksamkeit der Kündigung schriftlich. Freundliche Grüsse»
- [Vorname Name] — Unterschrift
Richtig versenden: eingeschrieben und mit Vorlauf
Weil bei allen Fristen der Eingang bei der Kasse zählt, versenden Sie die Kündigung am besten eingeschrieben — so haben Sie mit der Sendungsverfolgung einen Nachweis, wann der Brief eingetroffen ist. Warten Sie nicht bis zu den letzten Tagen: Der Brief sollte spätestens am letzten Arbeitstag im November bei der Kasse ankommen.
Bewahren Sie die Einlieferungsquittung und die schriftliche Bestätigung der Kasse auf. Und wichtig: Die Prämien der bisherigen Kasse bezahlen Sie bis zum Jahresende weiter — der Vertrag läuft bis am 31. Dezember.
Was nach der Kündigung passiert
Per 1. Januar startet die neue Deckung lückenlos — einen Moment ohne Versicherungsschutz gibt es beim Wechsel nicht, denn die neue Kasse muss Sie aufnehmen. Kontrollieren Sie die neue Police, sobald sie eintrifft: Stimmen Franchise, Modell und Unfalldeckung mit Ihrem Antrag überein?
Zur Sicherheit: In der Grundversicherung dürfen Sie nur bei einer Kasse versichert sein. Ist die alte Kündigung nicht wirksam — etwa weil sie zu spät eingetroffen ist —, endet die alte Versicherung erst mit gültiger Kündigung. Laufen deswegen vorübergehend zwei Policen parallel, können zu viel bezahlte Prämien zurückgefordert werden, sobald der Sachverhalt geklärt ist.
Achtung: Zusatzversicherungen und Alternativen zur Kündigung
Der Musterbrief oben gilt nur für die Grundversicherung. Zusatzversicherungen (VVG) folgen eigenen, deutlich früheren Fristen: Bei den meisten Kassen muss die Kündigung bis am 30. September eintreffen, damit der Vertrag per 31. Dezember endet, und viele Produkte haben Mindestlaufzeiten. Hier gilt die goldene Regel: erst kündigen, wenn die schriftliche Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt.
Nicht immer braucht es überhaupt eine Kündigung: Franchise und Modell können Sie bei der eigenen Kasse jeweils per 1. Januar anpassen. Eine tiefere Franchise oder ein Modell mit weniger Einschränkungen melden Sie bis Ende November; eine höhere Franchise oder ein Sparmodell akzeptieren die meisten Kassen bis Ende Dezember. Wer beim Herbst-Check auch die Zusatzversicherungen überprüft und über easyall abschliesst, erhält zudem einen Cashback — auf die Grundversicherung gibt es keinen.
Häufige Fragen
- Reicht es, wenn der Poststempel vom 30. November ist?
- Nein. Massgebend ist, wann die Kündigung bei der Kasse eintrifft — nicht der Poststempel. Senden Sie den Brief deshalb eingeschrieben und so, dass er spätestens am letzten Arbeitstag im November ankommt.
- Was passiert, wenn ich die Frist Ende November verpasse?
- Dann bleiben Sie bis zum nächsten ordentlichen Termin bei Ihrer bisherigen Kasse. Zwei Ausnahmen: Bei einer Prämienerhöhung greift das Sonderkündigungsrecht (Art. 7 Abs. 2 KVG, Eingang einen Monat vor Inkrafttreten), und mit Standardmodell und Franchise CHF 300 ist zusätzlich ein Wechsel per 1. Juli möglich (Eingang bis Ende März).
- Kann die neue Krankenkasse mich nach der Kündigung ablehnen?
- Nein — in der Grundversicherung muss jede Kasse jede Person ohne Gesundheitsprüfung aufnehmen, und der Schutz bleibt beim Wechsel lückenlos. Eine Hürde gibt es nur bei der alten Kasse: Wer mit Prämienzahlungen im Rückstand ist, kann die Grundversicherung nicht wechseln.
- Gilt der Musterbrief auch für meine Zusatzversicherungen?
- Nein. Zusatzversicherungen haben eigene Fristen: Bei den meisten Kassen muss die Kündigung bis am 30. September eintreffen, und viele Produkte haben Mindestlaufzeiten — spätestens auf Ende des dritten Jahres ist jede Krankenzusatzversicherung kündbar (revVVG Art. 35a, drei Monate Frist, Textform). Kündigen Sie eine Zusatzversicherung zudem erst, wenn die schriftliche Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt.
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