Was das Sonderkündigungsrecht nach Art. 7 Abs. 2 KVG erlaubt
Erhöht Ihre Kasse die Prämie der Grundversicherung, dürfen Sie den Vertrag ausserordentlich kündigen. Die Kündigung wirkt auf das Ende des Monats, der dem Inkrafttreten der neuen Prämie vorausgeht — und sie muss einen Monat vor diesem Termin bei der Kasse eintreffen.
In der Praxis treten neue Prämien üblicherweise per 1. Januar in Kraft: Die Kündigung wirkt dann per 31. Dezember und muss bis am 30. November bei der Kasse eintreffen. Damit fällt das Sonderkündigungsrecht zeitlich praktisch mit der ordentlichen Kündigungsfrist zusammen (Eingang bis Ende November). Massgebend ist immer der Eingang bei der Kasse, nicht der Poststempel — empfohlen ist ein eingeschriebener Brief, der spätestens am letzten Arbeitstag im November ankommt.
So gehen Sie nach der Prämienmitteilung vor
Die Prämien des Folgejahres publiziert das BAG jeweils Ende September/Anfang Oktober; die Prämienmitteilung Ihrer Kasse zeigt, ob und ab wann eine Erhöhung gilt — und damit, ob das Sonderkündigungsrecht greift. Anschliessend läuft die Wechselsaison bis Ende November. So nutzen Sie das Fenster:
- Mit identischen Eckwerten vergleichen: gleiche Franchise, gleiches Modell, gleiche Unfalldeckung — nur so sind Prämien vergleichbar.
- Daran denken: Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gesetzlich identisch — fast immer ist die günstigste Kasse im passenden Modell die rationale Wahl.
- Zuerst die neue Kasse beantragen, dann kündigen: In der Grundversicherung besteht Aufnahmepflicht ohne Gesundheitsprüfung, der Schutz bleibt lückenlos.
- Eingeschrieben kündigen — Eingang bei der bisherigen Kasse bis am 30. November.
- Prämien der bisherigen Kasse bis zum Jahresende weiter bezahlen: Offene Prämien verhindern den Wechsel.
Musterbrief: die Kündigung richtig formulieren
Für die Kündigung genügt ein kurzer Brief mit Ihren Personalien, der Policen- bzw. Versichertennummer und dem Kündigungstermin. Eine mögliche Vorlage:
«Betreff: Kündigung der obligatorischen Grundversicherung per [31. Dezember JJJJ]. Sehr geehrte Damen und Herren. Hiermit kündige ich meine Grundversicherung (Versicherten-/Policennummer: [Nummer]) auf den [letzten Tag des Monats vor Inkrafttreten der neuen Prämie, in der Regel 31. Dezember]. Ich mache vom Sonderkündigungsrecht nach Art. 7 Abs. 2 KVG infolge der angekündigten Prämienerhöhung Gebrauch. Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung schriftlich. Freundliche Grüsse, [Vorname Name], [Adresse], [Geburtsdatum]»
Senden Sie das Schreiben eingeschrieben. Wer über easyall zur neuen Kasse wechselt, muss den Brief nicht selbst aufsetzen: Das Kündigungsschreiben wird automatisch fristgerecht mit dem Antrag erstellt.
Die häufigsten Fehler
Diese Punkte gehen in der Hektik der Wechselsaison am häufigsten schief:
- Auf den Poststempel vertrauen: Es zählt, wann die Kündigung bei der Kasse eintrifft — nicht, wann sie abgeschickt wurde.
- Zu spät reagieren: Bei der üblichen Erhöhung per 1. Januar ist der 30. November der letzte Eingangstermin.
- Offene Prämien: Wer mit Zahlungen im Rückstand ist, kann die Grundversicherung nicht wechseln.
- Zusatzversicherungen vorschnell mitkündigen: Grund- und Zusatzversicherung sind getrennte Verträge. Kündigen Sie eine Zusatzversicherung erst, wenn die schriftliche Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt — dort gibt es keine Aufnahmepflicht.
- Kündigung nicht sauber abschliessen: Die alte Versicherung endet erst mit gültiger Kündigung. Läuft die neue Police parallel, entsteht eine Doppelversicherung — zu viel bezahlte Prämien können Sie nach Klärung zurückfordern.
Und bei der Zusatzversicherung?
Das Sonderkündigungsrecht nach Art. 7 Abs. 2 KVG gilt für die Grundversicherung. Erhöht Ihre Kasse die Prämie einer Zusatzversicherung (VVG), kann je nach Kasse und AVB ebenfalls ein ausserordentliches Kündigungsrecht bestehen — prüfen Sie dazu das Erhöhungsschreiben in der Herbstpost.
Ordentlich gelten bei Zusatzversicherungen eigene, frühere Fristen: Bei den meisten Kassen muss die Kündigung bis am 30. September eintreffen, damit der Vertrag per 31. Dezember endet, und viele Produkte haben Mindestlaufzeiten. Den gesetzlichen Rahmen setzt revVVG Art. 35a: Jede Krankenzusatzversicherung ist spätestens auf Ende des dritten Jahres und danach jährlich kündbar (drei Monate Frist, Textform). Massgebend sind die AVB des konkreten Produkts.
Alternativen: die Prämie ohne Kassenwechsel senken
Nicht immer ist der Wechsel die einzige Antwort auf eine Erhöhung. Drei Hebel wirken auch bei der eigenen Kasse:
Ob Wechsel oder Anpassung: Wer die Prämienmitteilung ernst nimmt und die Termine 30. September (Zusatzversicherung) und 30. November (Grundversicherung) im Kalender hat, verpasst nichts. Der easyall-Vergleich rechnet mit den aktuell vom BAG genehmigten Prämien; beim Abschluss einer Zusatzversicherung gibt es zudem einen Cashback (auf die Grundversicherung nicht).
- Franchise oder Modell anpassen: Eine höhere Franchise oder ein Sparmodell (Hausarzt, HMO, Telmed) senkt die Prämie; die meisten Kassen akzeptieren diese Meldung bis Ende Dezember. Eine tiefere Franchise oder ein Modell mit weniger Einschränkung müssen Sie dagegen bis Ende November melden.
- Unfalldeckung prüfen: Wer mindestens 8 Stunden pro Woche angestellt ist, ist über den Arbeitgeber (UVG) gegen Unfall versichert und kann die Unfalldeckung in der Grundversicherung ausschliessen.
- Prämienverbilligung beantragen: Bei tieferem Einkommen besteht Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV); zuständig ist der Wohnkanton.
Häufige Fragen
- Gilt das Sonderkündigungsrecht auch bei einer Prämienerhöhung mitten im Jahr?
- Die Regel knüpft an das Inkrafttreten der neuen Prämie an: Die Kündigung wirkt auf das Ende des Monats, der dem Inkrafttreten vorausgeht, und muss einen Monat vor diesem Termin bei der Kasse eintreffen. Üblich ist die Erhöhung per 1. Januar — dann ist der 30. November der letzte Eingangstermin.
- Kann die neue Kasse mich ablehnen, wenn ich wegen einer Prämienerhöhung wechsle?
- Nein. In der Grundversicherung muss jede Kasse jede Person ohne Gesundheitsprüfung aufnehmen, und der Versicherungsschutz bleibt beim Wechsel lückenlos. Voraussetzung für den Wechsel ist nur, dass bei der bisherigen Kasse keine Prämien ausstehen.
- Gilt das Sonderkündigungsrecht auch für meine Zusatzversicherung?
- Nicht automatisch — Art. 7 Abs. 2 KVG betrifft die Grundversicherung. Bei einer Prämienerhöhung der Zusatzversicherung kann je nach Kasse und AVB ein ausserordentliches Kündigungsrecht bestehen; prüfen Sie das Erhöhungsschreiben. Kündigen Sie eine Zusatzversicherung aber erst, wenn die schriftliche Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt.
- Was kann ich tun, wenn ich die Frist Ende November verpasst habe?
- Dann bleiben Sie bis zum nächsten ordentlichen Termin bei Ihrer Kasse. Wer das Standardmodell mit der Franchise von CHF 300 hat, kann zusätzlich per 1. Juli mit drei Monaten Frist kündigen. Unabhängig davon lässt sich die Prämie bei der eigenen Kasse senken: höhere Franchise oder Sparmodell (Meldung bei den meisten Kassen bis Ende Dezember) — und bei tieferem Einkommen die Prämienverbilligung prüfen.
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