Alle Ratgeber

Krankenkasse Kündigung verpasst: Was noch geht

Redaktion easyallAktualisiert am 6 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Trifft die Kündigung nach dem 30. November 2026 ein, bleiben Sie vorerst bei Ihrer Kasse; die Kündigung wirkt auf den nächstmöglichen Termin. Im Standardmodell mit ordentlicher Franchise ist das der Wechsel per 1. Juli 2027 (Eingang bis 31. März, Art. 7 Abs. 1 KVG), sonst per 1. Januar 2028 (Eingang bis 30. November 2027, Art. 7 Abs. 2 KVG).

Stand:

Für den Wechsel per 1. Januar 2027 muss Ihre Kündigung spätestens am Montag, 30. November 2026 bei der Krankenkasse eintreffen. Hier lesen Sie, welcher Termin danach zählt, was sich an Modell und Franchise noch ändern lässt und was für die Zusatzversicherung gilt.

Kündigungsfrist verpasst: Was passiert mit der Kündigung?

Ist die Kündigung zu spät, kommt der Wechsel per 1. Januar 2027 nicht zustande (BGE 130 V 448): Sie bleiben bei der bisherigen Kasse. Ist der 30. November 2026 noch nicht vorbei, helfen der Ratgeber zum Kassenwechsel und der Musterbrief.

Es zählt der Eingang bei der Kasse zur gewöhnlichen Geschäftszeit, nicht der Poststempel. Nach Fristablauf darf die Kasse laut BAG eine Kündigung für diesen Termin nicht mehr annehmen (Ombudsstelle, Jahresbericht 2024). Im Urteil K 26/05 traf ein am Samstag, 29. November 2003 aufgegebener Brief am Montag, 1. Dezember ein; die Familie blieb prämienpflichtig, obwohl die neue Kasse sie schon als versichert gemeldet hatte.

Wirkungslos ist die Kündigung aber nicht: Sie wirkt auf den nächstmöglichen Termin (Urteil K 39/00; BGE 126 V 480). Auch dann endet die Versicherung erst, wenn die neue Kasse der bisherigen gemeldet hat, dass Sie ohne Unterbruch bei ihr versichert sind (Art. 7 Abs. 5 KVG). So gehen Sie vor:

  1. Klären Sie sofort bei der bisherigen Kasse, ob und wann die Kündigung eingetroffen ist, und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, auf welchen Termin sie diese führt. Im Zweifel kündigen Sie vor dem nächsten Termin neu.
  2. Hat die neue Kasse oder ihr gebundener Vermittler die Kündigung trotz Versprechen zu spät weitergeleitet, schuldet sie laut Ombudsstelle Krankenversicherung Schadenersatz; bei einem ungebundenen Vermittler bleibt nur der Zivilweg gegen ihn.
  3. Sind Sie mit dem Entscheid der Kasse nicht einverstanden, verlangen Sie eine schriftliche Verfügung; dagegen ist innert 30 Tagen kostenlos Einsprache möglich (Art. 49 und 52 ATSG). Die Ombudsstelle berät kostenlos, unterbricht aber keine Fristen.

Krankenkasse kündigen: Welche Frist gilt als Nächstes?

Im Standardmodell mit ordentlicher Franchise ist es der 31. März 2027 für den Juli-Wechsel. Sonst gilt der 30. November 2027 für den 1. Januar 2028, auch für eine tiefere Franchise und den Wechsel aus einem Sparmodell (Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV). Eine zu spät gemeldete tiefere Franchise bleibt laut Ombudsstelle folgenlos; melden Sie sie neu.

Was nach dem 30. November 2026 noch geht
Ihre VersicherungKassenwechselModellwechselFranchisewechsel
Standardmodell, ordentliche Franchise (CHF 300, Kinder keine)per 1. Juli 2027 oder per 1. Januar 2028jederzeit in ein Sparmodell (Juli-Wechsel entfällt)höher per 1. Januar 2027 (Juli-Wechsel entfällt)
Standardmodell, Wahlfranchiseper 1. Januar 2028jederzeit in ein Sparmodellhöher per 1. Januar 2027, tiefer per 1. Januar 2028
Sparmodell (Hausarzt, HMO, Telmed, weitere)per 1. Januar 2028per 1. Januar 2028höher per 1. Januar 2027, tiefer per 1. Januar 2028
Bonusversicherungper 1. Januar 2028per 1. Januar 2028keine Wahlfranchise

Wer kann per 1. Juli 2027 wechseln?

Nur wer im Standardmodell mit ordentlicher Franchise versichert ist: CHF 300 bei Erwachsenen, keine bei Kindern (Art. 7 Abs. 1 KVG; Art. 94, 97 und 100 KVV). Die Kasse prüft das laut Ombudsstelle je Person; in einer Familie kann also ein Mitglied wechseln und ein anderes nicht.

Bei der neuen Kasse können Sie auf den 1. Juli ein Sparmodell abschliessen, eine höhere Franchise erst auf den folgenden 1. Januar. Im selben Jahr bereits verrechnete Franchise und Selbstbehalt rechnet die neue Kasse an (Art. 103 Abs. 4 KVV); holen Sie dazu eine Bestätigung der bisherigen Kasse ein.

Was können Sie ohne Kassenwechsel noch ändern?

Auch nach dem 30. November 2026 bleiben drei Schritte offen. Nach den ersten beiden entfällt der Juli-Wechsel, und zurück geht es erst per 1. Januar 2028. Was Modell und Franchise bei Ihrer Kasse ausmachen, rechnen Sie auf Priminfo durch, dem Prämienrechner des BAG.

  • Sparmodell: Aus dem Standardmodell wechseln Sie jederzeit, auch mit Wahlfranchise (Art. 100 Abs. 2 KVV). Fragen Sie Ihre Kasse, ab wann das gilt und ob sie das Modell an Ihrem Wohnort führt.
  • Höhere Franchise: Nur auf den 1. Januar möglich, auch im Sparmodell (Art. 94 Abs. 1 KVV). Für 2027 melden Sie sie laut BAG schriftlich bis 31. Dezember 2026, empfohlen bis Mitte Dezember.
  • Unfalldeckung: Arbeiten Sie bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche, können Sie sie mit schriftlichem Antrag und Nachweis sistieren lassen, frühestens ab dem Folgemonat; die Prämie sinkt (Art. 8 KVG; Art. 11 KVV; Art. 13 UVV).

Gibt es Ausnahmen, etwa bei einer Prämienerhöhung?

Eine Erhöhung per 1. Januar nicht: Dafür ist der 30. November schon die Frist aus Art. 7 Abs. 2 KVG. Sonst gilt:

  • Prämie rechtzeitig mitgeteilt, aber zu spät gelesen, etwa im Kundenportal: Laut Ombudsstelle bleibt es beim 30. November.
  • Prämie erst nach Oktober mitgeteilt: Laut Ombudsstelle können Sie innert eines Monats nach der Mitteilung kündigen, auf das Ende des Folgemonats. Die höhere Prämie schulden Sie bis dahin; eine Prämiendifferenz können Sie bei der bisherigen Kasse als Schaden geltend machen (Art. 7 Abs. 6 KVG).
  • Neue Prämie mitten im Jahr (selten): Gilt sie ab 1. August, kündigen Sie bis 30. Juni auf den 31. Juli, auch mit Wahlfranchise oder Sparmodell (Art. 7 Abs. 2 KVG; Art. 94 und 100 KVV).
  • Umzug oder Wechsel von der Kinder- zur Erwachsenenprämie: Eine deswegen höhere Prämie gibt kein ausserordentliches Kündigungsrecht.
  • Sie müssen die Kasse verlassen, laut Ombudsstelle etwa bei einem Umzug aus ihrem Tätigkeitsgebiet oder weil die neue Stelle in eine Kollektivversicherung zwingt, oder die Kasse gibt die Grundversicherung auf: Die Versicherung endet ohne Kündigungsfrist (Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG).

Was gilt für die Zusatzversicherung?

Die Frist vom 30. November gilt für sie nicht: Zusatzversicherungen haben eigene Kündigungsfristen in den AVB. Gesetzlich ist der Vertrag auf das Ende des dritten und jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist kündbar, früher nur, wenn das vereinbart ist (Art. 35a Abs. 1 und 2 VVG). Eine Prämienerhöhung kann laut Ombudsstelle ein ausserordentlicher Kündigungsgrund sein, aber nur für die betroffene Zusatzversicherung.

Wechseln Sie nur die Grundversicherung, darf die bisherige Kasse Sie weder zur Mitkündigung zwingen noch Ihre Zusatzversicherung allein deswegen kündigen (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG). Eine neue Zusatzversicherung ist nicht garantiert: Nach der Gesundheitsprüfung darf die Kasse Sie abweisen oder einzelne Leistungen ausnehmen.

Wie bereiten Sie den nächsten Termin vor?

So sind Sie bereit:

  1. Offene Rechnungen: Gemahnte Beträge müssen samt Betreibungskosten bezahlt sein, sonst bleibt die Kündigung ohne Wirkung (Art. 105l KVV). Für den Juli-Wechsel zählen Mahnungen bis 31. Mai, Zahlung bis 30. Juni; für den Januar-Wechsel Mahnungen bis 30. November, Zahlung bis 31. Dezember. Nicht gemahnte Ausstände hindern den Wechsel nicht.
  2. Vergleich: Für den 1. Januar 2028 vergleichen Sie im easyall-Rechner, sobald die genehmigten Prämien bekannt sind, laut Priminfo Ende September.
  3. Neue Kasse: Melden Sie sich spätestens mit der Kündigung an und nennen Sie die bisherige Kasse.
  4. Kündigung: Senden Sie sie eingeschrieben bis Mitte März oder Mitte November und bewahren Sie den Beleg auf.
  5. Zusatzversicherung: Ist laut AVB das Jahresende der Termin, ergibt die gesetzliche Frist den 30. September 2027.

Häufige Fragen

Kündigungsfrist der Krankenkasse verpasst: Bin ich ein Jahr länger gebunden?
Nicht in jedem Fall. Im Standardmodell mit ordentlicher Franchise ist der nächste Termin der 30. Juni 2027, Eingang bis 31. März 2027 (Art. 7 Abs. 1 KVG). Mit Wahlfranchise, Sparmodell oder Bonusversicherung ist es der 31. Dezember 2027 (Art. 94, 97 und 100 KVV).
Kann ich am 30. November noch kündigen, etwa am Schalter oder per E-Mail?
Es zählt, dass die Kündigung an diesem Tag zur gewöhnlichen Geschäftszeit bei der Kasse eingeht und Sie das beweisen können. Für eine E-Mail gilt laut Ombudsstelle Krankenversicherung und BAG dasselbe, ausser das Reglement der Kasse verlängert die Annahmezeit: Mails vom letzten Tag, etwa um 18.20 Uhr, akzeptierten die Kassen nicht. Eine Form schreibt das KVG laut Ombudsstelle nicht vor, das BAG rät aber zum Einschreiben. Kurzfristig rät die Ombudsstelle, die Kündigung zweifach am Schalter der Kasse vorzulegen und den Empfang auf der Kopie bestätigen zu lassen; ein Einschreiben im Postfach zählt erst beim Abholen.
Ich habe rechtzeitig gekündigt, aber noch keine neue Kasse. Ist das zu spät?
Nein, die Frist vom 30. November betrifft die Kündigung, nicht den Beitritt. Die Ombudsstelle Krankenversicherung rät zum Beitritt spätestens Anfang Dezember; wer erst kurz vor Jahresende beitritt, trägt eine Verzögerung selbst. Trifft die Bestätigung der neuen Kasse erst nach dem Kündigungstermin bei der bisherigen ein, endet die alte Versicherung am Ende des Monats, in dem sie eintrifft (BGE 127 V 38).
Die neue Kasse hat mich bestätigt, die Kündigung kam aber zu spät. Was gilt?
Der Wechsel kommt nicht zustande, und die Prämien der bisherigen Kasse bleiben geschuldet (Urteil K 26/05). Die neue Versicherung kann erst beginnen, wenn die alte endet (BGE 130 V 448). Gehen Sie Rechnungen beider Kassen sofort nach, sonst drohen Mahnung und Betreibung.

Quellen

Offizielle Stellen und Rechtsgrundlagen zu diesem Ratgeber (externe Links).

So arbeitet easyall

Mit easyall vergleichen Sie Grund- und Zusatzversicherungen und stellen Ihren Antrag digital; das ist für Sie kostenlos, weil uns die Versicherer für die Vermittlung eine Provision zahlen. Bis zu 40 % Cashback – aus unserer Provision, nur auf Zusatzversicherungen. Einzelheiten in den AGB (Ziff. 5).

Bereit für den Vergleich?

Mit Ihrer Einwilligung setzen wir Cookies von Google ein: für pseudonyme Nutzungsstatistiken (Google Analytics) und um zu messen, ob unsere Anzeigen zu Anträgen führen (Google Ads). Reichen Sie einen Antrag ein, erhält Google dafür Ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer als Hashwert. Lehnen Sie ab, setzt Google keine Cookies und erhält nur Messsignale ohne Cookies; die Website funktioniert uneingeschränkt. Mehr erfahren