Wann eine Sistierung möglich ist
Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) kennt zwei Fälle: Die Versicherungspflicht wird sistiert, solange Sie während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen der Militärversicherung unterstehen (Art. 3 Abs. 4 KVG). Und die Unfalldeckung der Grundversicherung kann sistiert werden, solange Sie nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) obligatorisch voll gegen Unfälle versichert sind (Art. 8 KVG).
Eine Pause aus anderen Gründen, etwa für eine lange Reise oder wegen knapper Finanzen, sieht das KVG nicht vor: Solange Sie in der Schweiz wohnen, bleiben Sie versicherungspflichtig (Art. 3 Abs. 1 KVG). Wird die Prämie zur Last, prüfen Sie die Prämienverbilligung Ihres Kantons.
| Situation | Was ruht | Was Sie tun | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst von mehr als 60 Tagen am Stück | die Versicherungspflicht und damit die Prämie der Grundversicherung | den Dienst mindestens acht Wochen vor Beginn der Kasse melden | Art. 3 Abs. 4 KVG; Art. 10a KVV |
| Dienst von höchstens 60 Tagen | nichts: Die Grundversicherung läuft mit Prämie weiter | nichts | Art. 3 Abs. 4 KVG |
| Anstellung mit mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber | nur die Unfalldeckung; die Prämie sinkt | Antrag bei der Kasse mit Nachweis des UVG-Schutzes | Art. 8 Abs. 1 KVG; Art. 13 UVV |
| Stelle aufgegeben ohne Arbeitslosenentschädigung, Pensum unter acht Stunden, Pensionierung | nichts mehr: Die Unfalldeckung gilt wieder | das Ende des UVG-Schutzes der Kasse melden | Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 KVG |
| Arbeitslos mit Arbeitslosenentschädigung | weiterhin nur die Unfalldeckung: Die Arbeitslosenversicherung versichert Sie nach UVG | nichts; endet der Anspruch ohne neue Stelle, das Ende des UVG-Schutzes der Kasse melden | Art. 1a Abs. 1 Bst. b und Art. 3 Abs. 2 UVG; Art. 10 Abs. 1 KVG |
| Wegzug ins Ausland | keine Sistierung: Die Versicherungspflicht endet in der Regel | die Kasse vor dem Wegzug informieren | Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 KVG |
| Lange Reise oder Sprachaufenthalt mit Wohnsitz in der Schweiz | nichts: Sie bleiben versicherungspflichtig | die Deckung im Ausland prüfen | Art. 3 Abs. 1 KVG |
Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst über 60 Tage
Der Militärversicherung unterstehen unter anderem Personen im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst und Personen, die Zivildienst leisten (Art. 1a Abs. 1 MVG). Dauert diese Unterstellung mehr als 60 aufeinanderfolgende Tage, wird Ihre Versicherungspflicht in der Grundversicherung für diese Zeit sistiert; typischer Fall ist die Rekrutenschule. In dieser Zeit haftet die Militärversicherung nach dem MVG für Gesundheitsschädigungen (Art. 4 MVG).
Für kürzere Dienste gibt es keine Sistierung: Die Grundversicherung läuft mit Prämie weiter.
Die Sistierung beginnt am Tag, an dem Sie der Militärversicherung unterstellt werden, und endet mit dieser Unterstellung (Art. 3 Abs. 4 KVG; Art. 10a Abs. 1 KVV). Die Kasse meldet die Sistierung den kantonalen Stellen für die Prämienverbilligung (Art. 10a Abs. 7 KVV). Zusatzversicherungen sind davon nicht erfasst; ob sie während des Dienstes ruhen können, regeln die AVB.
- Melden Sie den Dienst Ihrer Kasse mindestens acht Wochen vor Beginn, zum Beispiel mit einer Kopie des Aufgebots. Dann zahlen Sie ab dem ersten Diensttag keine Prämie (Art. 10a Abs. 2 KVV).
- Melden Sie später, erhebt die Kasse ab dem nächsten ihr möglichen Termin keine Prämie mehr, spätestens acht Wochen nach Ihrer Meldung (Art. 10a Abs. 2 KVV).
- Nach Dienstantritt melden Sie der Kasse die voraussichtliche Dauer und gegebenenfalls ein vorzeitiges Ende; im Zivildienst auch jede spätere Änderung der Dauer (Art. 10a Abs. 3 und 4 KVV).
- Prämien, die Sie trotz Sistierung bezahlt haben, rechnet die Kasse an spätere Prämien an oder zahlt sie zurück (Art. 10a Abs. 5 KVV).
Unfalldeckung sistieren, wenn Sie über den Arbeitgeber versichert sind
Wer bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist nach UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV). Dann können Sie die Unfalldeckung Ihrer Grundversicherung sistieren lassen: Die Kasse tut das auf Ihren Antrag, wenn Sie nachweisen, dass Sie voll nach UVG versichert sind, und senkt die Prämie entsprechend (Art. 8 Abs. 1 KVG). Arbeiten Sie weniger, sind über den Arbeitgeber nur Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert (Art. 13 Abs. 2 UVV); die Unfalldeckung der Grundversicherung brauchen Sie dann weiterhin.
Die Unfalldeckung der Grundversicherung gilt automatisch wieder, sobald der UVG-Schutz ganz oder teilweise endet (Art. 8 Abs. 2 KVG). Der UVG-Schutz endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem Ihr Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört; der Unfallversicherer muss Ihnen anbieten, ihn durch besondere Abrede um bis zu sechs Monate zu verlängern (Art. 3 Abs. 2 und 3 UVG). Beziehen Sie nach dem Stellenverlust Arbeitslosenentschädigung, bleiben Sie über die Arbeitslosenversicherung nach UVG versichert (Art. 1a Abs. 1 Bst. b UVG); dieser Schutz endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem Sie letztmals Entschädigung bezogen oder die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben (Art. 3 Abs. 2 UVG). Für die Folgen von Unfällen, die vor der Sistierung bei ihr versichert waren, zahlt die Grundversicherung weiterhin (Art. 8 Abs. 3 KVG).
Melden Sie das Ende des UVG-Schutzes Ihrer Kasse: Der Arbeitgeber muss Sie beim Austritt schriftlich darauf hinweisen, die Arbeitslosenversicherung dann, wenn Ihr Anspruch endet und Sie keine neue Stelle antreten (Art. 10 Abs. 1 KVG). Unterbleibt Ihre Meldung, kann die Kasse den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen ab dem Ende des UVG-Schutzes nachfordern (Art. 10 Abs. 2 KVG). Mehr dazu im Ratgeber zur Unfalldeckung in der Krankenkasse; Prämien ohne Unfalldeckung vergleichen Sie im easyall-Rechner.
Wegzug ins Ausland: Ende statt Pause
Die Versicherungspflicht knüpft am Wohnsitz in der Schweiz an (Art. 3 Abs. 1 KVG). Verlegen Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland, unterstehen Sie ihr in der Regel nicht mehr, und die Grundversicherung endet (Art. 5 Abs. 3 KVG). Das ist keine Sistierung, sondern das Ende des Vertrags.
Ausnahmen gibt es unter anderem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz ins Ausland entsendet: Waren sie unmittelbar vorher in der Schweiz versicherungspflichtig, bleiben sie es (Art. 4 Abs. 1 KVV). Gelten Sie nach einem Sozialversicherungsabkommen als entsandt, etwa bei einer Entsendung in einen EU- oder EFTA-Staat, bleiben Sie so lange versichert, wie die Entsendung nach diesem Abkommen dauert (Art. 4 Abs. 4 KVV); bei einer Entsendung in einen Staat ohne solches Abkommen zwei Jahre, auf Gesuch bis insgesamt sechs Jahre (Art. 4 Abs. 3 KVV). Auch wer in einem EU-Staat, in Island, in Norwegen oder in einem Staat mit Sozialversicherungsabkommen wohnt, kann aufgrund dieser Abkommen der Schweizer Versicherung unterstehen (Art. 1 Abs. 2 KVV). Klären Sie Ihren Fall vor dem Wegzug mit Ihrer Kasse.
Kehren Sie zurück, müssen Sie sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme wieder versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG); bei rechtzeitigem Beitritt gilt die Versicherung ab der Wohnsitznahme, bei unentschuldbarer Verspätung schulden Sie einen Prämienzuschlag (Art. 5 Abs. 1 und 2 KVG). Ob eine Zusatzversicherung mit dem Wegzug endet oder weitergeführt werden kann, regeln die AVB. Wer nur verreist und den Wohnsitz behält, bleibt versichert; was im Ausland gedeckt ist, lesen Sie im Ratgeber Krankenkasse im Ausland und in den Ferien, die Rückkehr im Ratgeber Zuzug in die Schweiz.
Häufige Fragen
- Kann ich die Krankenkasse während der Rekrutenschule sistieren?
- Ja, wenn Sie mehr als 60 aufeinanderfolgende Tage der Militärversicherung unterstehen; dann ist Ihre Versicherungspflicht sistiert (Art. 3 Abs. 4 KVG). Melden Sie den Dienst mindestens acht Wochen vor Beginn, damit Sie ab dem ersten Diensttag keine Prämie zahlen (Art. 10a Abs. 2 KVV).
- Was passiert, wenn ich die acht Wochen verpasse?
- Die Sistierung beginnt trotzdem mit dem Dienst, aber die Kasse erhebt erst ab dem nächsten ihr möglichen Termin keine Prämie mehr, spätestens acht Wochen nach Ihrer Meldung (Art. 10a Abs. 1 und 2 KVV).
- Gilt die Sistierung auch für die Zusatzversicherung?
- Nein, Art. 3 Abs. 4 KVG betrifft nur die Grundversicherung. Ob eine Zusatzversicherung während des Dienstes ruhen kann, regeln die AVB Ihres Produkts.
- Kann ich die Unfalldeckung auch mit einer Teilzeitstelle sistieren?
- Ja, wenn Sie bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten: Dann sind Sie nach UVG auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 UVV). Unter acht Stunden sind über den Arbeitgeber nur Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg gedeckt; dann brauchen Sie die Unfalldeckung der Krankenkasse.
- Kann ich die Krankenkasse für eine Weltreise sistieren?
- Nein. Solange Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz behalten, bleiben Sie versicherungspflichtig (Art. 3 Abs. 1 KVG), auch während einer langen Reise. Geben Sie den Wohnsitz auf, endet die Versicherungspflicht in der Regel; eine Pause mit späterer Wiederaufnahme gibt es nicht.
Quellen
Offizielle Stellen und Rechtsgrundlagen zu diesem Ratgeber (externe Links).
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), SR 832.102 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG), SR 833.1 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), SR 832.202 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
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