Warum reicht der Prämienvergleich nicht?
Weil eine Prämie nur vergleichbar ist, wenn dieselben Leistungen dahinterstehen. In der Grundversicherung nach KVG ist der Leistungsumfang laut BAG überall gleich. Zusatzversicherungen in der Schweiz unterstehen dagegen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; Art. 2 Abs. 2 KVAG), und jeder Versicherer legt ihre Leistungen selbst fest. Sie unterscheiden sich laut BAG teils erheblich; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht zählte mit Stand Januar 2023 fast 600 Produkte.
Ob sich eine Zusatzversicherung überhaupt lohnt, ist eine eigene Frage. Die Prämie zeigt diese Punkte nicht:
- Spitalliste: Bei einem Spitalzusatz führte die Ombudsstelle Krankenversicherung die tiefe Prämie auf die lange Liste von Spitälern ohne Vertrag zurück (Einzelfall).
- Selbstkosten: Auch ein Zusatz kann eine Kostenbeteiligung vorsehen, in einem Fall der Ombudsstelle 20 %, höchstens CHF 4'000.
- Rabatt und Zuschlag: Rechnen Sie auch ohne Rabatt, und lesen Sie nach, wann er entfällt. Trennen Sie Grund- und Zusatzversicherung, kann laut BAG ein Zuschlag dazukommen.
In welcher Reihenfolge vergleichen Sie Zusatzversicherungen?
Die Reihenfolge ist unsere Empfehlung; vom BAG stammt der Rat, besonders auf den Leistungsumfang zu achten und erst nach der schriftlichen Aufnahme zu kündigen.
- Bedarf klären: Was deckt die Grundversicherung, was ein bestehender Zusatz, was fehlt?
- Bedingungen holen: AVB, Zusatzbedingungen, beim Spitalzusatz auch Spitalliste und Maximaltarife des Versicherers.
- Je Bereich Leistung, Prozentsatz, Jahresmaximum, Wartefrist und Ausschlüsse nebeneinanderlegen.
- Laufzeit, Altersklassen, Rabatt und Prämienanpassung prüfen.
- Erst jetzt die Prämie für denselben Umfang vergleichen. Im easyall-Rechner vergleichen Sie Zusatzversicherungen nach Ihren Angaben und Bedürfnissen.
- Antrag selbst ausfüllen, die Unterlagen vorher in Ruhe lesen.
- Erst nach der schriftlichen Aufnahme die bisherige Zusatzversicherung kündigen.
Was prüfen Sie bei Spital, ambulant und Zahn?
Massstab ist laut BAG, was der Zusatz über die Grundversicherung hinaus bietet.
| Bereich | Grundversicherung zahlt | Zusatz kann bringen | Das prüfen Sie |
|---|---|---|---|
| Spital | Allgemeine Abteilung im Listenspital, höchstens zum Tarif des Wohnkantons, ausser aus medizinischen Gründen (Art. 25 und 41 KVG) | Schweizweit freie Spitalwahl, freie Arztwahl im Spital, Zimmer mit einem oder zwei Betten | Zimmer je Abteilung, was als Spital gilt, anerkannte Spitäler, Maximaltarif, Kostenbeteiligung, Aufpreis bei flexibler Abteilung |
| Ambulante Zusatzversicherung | Unter anderem Transport: 50 %, höchstens CHF 500. Rettung in der Schweiz: 50 %, höchstens CHF 5'000; je pro Kalenderjahr (Art. 26 und 27 KLV). Notfall im Ausland: höchstens das Doppelte des Schweizer Betrags, vorbehalten die internationale Leistungsaushilfe (Art. 36 KVV) | Beiträge an alternative Behandlungen, Nichtpflichtmedikamente, Brillen, Haushalthilfe, Kuren, Transport und Rettung; Reiseversicherung | Prozentsatz und Jahresmaximum je Leistung, anerkannte Methoden und Therapeuten, Doppeldeckung im Paket, etwa bei Reiseversicherungen |
| Zahn | Nur bei schwerer, nicht vermeidbarer Erkrankung des Kausystems, schwerer Allgemeinerkrankung oder Unfall (Art. 31 KVG) | Füllungen bei Karies, Korrektur von Zahnstellungen | Prozentsatz und Jahresmaximum, Kieferorthopädie, Wartefrist je Behandlung, Attest, bestehende Befunde |
Was zählt beim Spitalzusatz ausser der Abteilung?
Entscheidend ist, was der Versicherer im gewünschten Spital zahlt. Fehlt mit dem Spital ein Tarifvertrag, kann der Versicherer je nach Bedingungen einen Maximaltarif anwenden. In einem Fall der Ombudsstelle (2021) wollte er für den Eingriff in der Privatabteilung CHF 4'000 plus CHF 400 pro Tag zahlen, in der halbprivaten CHF 3'000 plus CHF 300; das deckte den Kostenvoranschlag laut der Versicherten bei weitem nicht.
Geschuldet bleibt laut Finanzmarktaufsicht, was die Bedingungen versprechen, laut Ombudsstelle aber nicht in jedem gewünschten Spital. Behalten sich die Bedingungen Maximaltarife und Spitallisten vor, stehen diese laut Ombudsstelle (2017) nicht darin und können laufend ändern; verlangen Sie vor dem Abschluss einen Auszug.
Wir raten, diese Fragen der Ombudsstelle zum Spitalaufenthalt schon vor dem Abschluss zu klären:
- Gibt es mit dem Wunschspital einen Vertrag?
- Welche Kosten bleiben ungedeckt?
- Was kostet die flexible Abteilung zusätzlich?
- Wann ist die Kostenübernahme ausgeschlossen? Ausschlüsse müssen im Vertrag bestimmt und unzweideutig stehen (Art. 33 VVG).
Was bedeuten Prozentsatz und Jahresmaximum?
Sie sind eine Obergrenze, kein Guthaben. Bei 75 % der Kosten, höchstens CHF 4'000 im Kalenderjahr (Beispiel der Ombudsstelle), zahlt der Versicherer nur, solange die Behandlung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist, wenn die AVB das verlangen; laut Ombudsstelle tun sie das regelmässig.
Welches Produkt mehr zahlt, hängt von den Kosten ab. Zwei Kieferorthopädie-Deckungen aus einem Fall der Ombudsstelle, je für sich gerechnet und je pro Kalenderjahr: A zahlt 75 %, höchstens CHF 3'000; B 50 %, höchstens CHF 12'000. A erreicht sein Maximum bei CHF 4'000 Jahreskosten (3'000 ÷ 0.75), B zahlt CHF 3'000 erst bei CHF 6'000 (3'000 ÷ 0.5). Unter CHF 6'000 zahlt A mehr, darüber B.
Beim Zahnzusatz versichert laut Ombudsstelle kein Produkt die Kieferorthopädie zu 100 %, und bestehende Fehlstellungen deckt ein neuer Vertrag nicht mehr. Wer die Zahnversicherung eines Kindes über vier Jahre wechselt, riskiert, dass weder der alte noch der neue Versicherer zahlt; die Ombudsstelle rät, sie zu behalten, bis sie nicht mehr gebraucht wird.
Welche Vertragsregeln gehören in den Vergleich?
Diese vier Regeln bestimmen Leistung und Kosten über die Jahre.
- Wartefrist (auch Karenz): Das VVG regelt sie nicht; ob und wie lange eine gilt, steht in den Bedingungen. Sie kann je nach Behandlung verschieden lang sein und auch Spitalaufenthalte betreffen.
- Bindung: Auch bei längerer Vereinbarung können Sie auf das Ende des dritten und jedes folgenden Jahres kündigen, mit drei Monaten Frist (Art. 35a Abs. 1 VVG). Mindestlaufzeit und Frist stehen in den Bedingungen; die Frist Ende November der Grundversicherung gilt hier nicht.
- Altersklassen: Prämien dürfen laut BAG nach Alter und Geschlecht festgelegt werden. In den AVB von Verträgen ab 2023 müssen die Altersklassen und die Folgen eines Klassenwechsels für die Prämie stehen (Rundschreiben 2010/3 der Finanzmarktaufsicht, Rz 31 und 75). Fragen Sie nach der Prämie der nächsten Klassen; die Beträge stehen im Tarif. Manche Tarife bleiben bei der Altersgruppe des Abschlusses, andere folgen dem Lebensalter.
- Tariferhöhung: Laut Ombudsstelle (2017) ist sie erlaubt, wenn die Bedingungen sie vorsehen. Jede Anpassung muss die Finanzmarktaufsicht genehmigen; sie prüft Solvenz und Missbrauchsschutz (Art. 38 Abs. 1 VAG). Ein eigenes Kündigungsrecht deswegen nennt das VVG nicht; ob und bis wann Sie kündigen können, regeln die Bedingungen.
Warum erst Gesundheitsprüfung und Aufnahme, dann die Kündigung?
Weil der neue Versicherer Sie ohne Angabe von Gründen ablehnen darf und der bisherige Sie nach einer Kündigung nicht wieder aufnehmen muss. Kündigen Sie vor der schriftlichen Aufnahmebestätigung, können Sie die Deckung laut BAG endgültig verlieren: Ab einem gewissen Alter (55 bis 65 Jahre) oder bei schlechter Gesundheit ist ein neuer Abschluss nicht mehr oder nur mit Vorbehalten möglich. Wechseln Sie nur die Grundversicherung, können Sie den Zusatz behalten.
Die Gesundheitsfragen beantworten Sie vollständig: Verschweigen Sie eine erfragte erhebliche Tatsache, die Sie kannten oder kennen mussten, oder geben Sie sie falsch an, darf der Versicherer kündigen und bereits Bezahltes zurückfordern, soweit das den Schaden beeinflusst hat (Art. 6 VVG). Laut Ombudsstelle zählt Ihre Unterschrift, auch wenn jemand anderes ausgefüllt hat.
Ein Vorbehalt nimmt bestimmte Leiden von der Deckung aus, kann einzelne Produkte betreffen und unbefristet sein; die Dauer steht im Vertrag. Laut Ombudsstelle ist er ein Gegenangebot, das Sie ausdrücklich annehmen müssen; in einem ihrer Fälle hiess es im Brief, ohne Antwort innert 10 Tagen gelte er als akzeptiert. Antworten Sie deshalb sofort. Nach einer Ablehnung können Sie um einen Vertrag mit Ausschluss bitten oder es anderswo versuchen.
Den Widerruf richten Sie direkt an den Versicherer, schriftlich oder in Textform, innert 14 Tagen ab Ihrem Antrag oder Ihrer Annahme eines Gegenangebots, nicht ab der Annahme durch den Versicherer (Art. 2a VVG).
Laut Ombudsstelle kündigen Vermittler immer wieder eine Zusatzversicherung, bevor der neue Versicherer zugesagt hat. Achten Sie darauf, dass vorher keine Kündigung hinausgeht, egal wer sie versendet. Bei einem Antrag über easyall geht sie erst nach der schriftlichen Aufnahme und dem Ablauf der Widerrufsfrist hinaus; vor Fristablauf nur, wenn Sie bei einer Prämienerhöhung im Antrag ausdrücklich zustimmen. Bei Streit berät die Ombudsstelle neutral und kostenlos, soweit eine Krankenkasse den Zusatz anbietet.
Häufige Fragen
- Gibt es bei Zusatzversicherungen Wartefristen?
- Das ist möglich. Das VVG regelt Wartefristen nicht; ob und wie lange eine gilt, steht in den Bedingungen. Beim Beitritt zur Grundversicherung sind sie dagegen ausgeschlossen.
- Steigt die Prämie einer Zusatzversicherung mit dem Alter?
- Das hängt vom Tarif ab. Prämien dürfen nach Alter festgelegt werden; bei Verträgen ab 2023 müssen die Altersklassen und ihre Wirkung auf die Prämie in den Versicherungsbedingungen (AVB) stehen. Daneben kann der Tarif für alle steigen, wenn die Bedingungen das vorsehen und die Finanzmarktaufsicht die Anpassung genehmigt.
- Ist eine Offerte für eine Zusatzversicherung verbindlich?
- Gebunden sind Sie erst mit Ihrem eigenen Antrag: 14 Tage, mit ärztlicher Untersuchung vier Wochen (Art. 1 VVG). Laut Ombudsstelle ist aber meist schon ein verbindlicher Antrag, was Ihnen als blosse Offerte vorgelegt wird; online kann ein Klick genügen. Widerrufen können Sie ihn innert 14 Tagen ab dem Antrag (Art. 2a VVG).
- Was ist ein Vorbehalt in der Zusatzversicherung?
- Mit einem Vorbehalt nimmt der Versicherer bestimmte Krankheiten oder Unfallfolgen von der Deckung aus. Er kann einzelne Produkte betreffen und unbefristet sein. Laut Ombudsstelle ist er ein Gegenangebot, das nur gilt, wenn Sie es ausdrücklich annehmen.
Quellen
Offizielle Stellen und Rechtsgrundlagen zu diesem Ratgeber (externe Links).
- Krankenversicherung: Zusatzversicherungen · Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Prämienberatung 2027 (PDF) · Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Ratgeber «Die obligatorische Krankenversicherung» (PDF) · Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Faktenblatt «Wechsel der Krankenkasse – Information für Versicherte» (PDF) · Bundesamt für Gesundheit (BAG), 29.09.2026
- Prämien und Kosten: Antworten auf häufige Fragen · Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Faktenblatt zur Krankenzusatzversicherung (PDF) · Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
- Rundschreiben 2010/3 «Krankenversicherung nach VVG» (PDF) · Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
- Tarifprüfung Krankenversicherung · Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
- Medienmitteilung vom 16. Januar 2025: Leistungsabrechnung der Krankenzusatzversicherer · Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
- Angebot: neutrale, kompetente und kostenlose Beratung · Ombudsstelle Krankenversicherung
- Jahresbericht 2017 (PDF) · Ombudsstelle Krankenversicherung
- Jahresbericht 2021 (PDF) · Ombudsstelle Krankenversicherung
- Jahresbericht 2022 (PDF) · Ombudsstelle Krankenversicherung
- Jahresbericht 2023 (PDF) · Ombudsstelle Krankenversicherung
- Jahresbericht 2024 (PDF) · Ombudsstelle Krankenversicherung
- Jahresbericht 2025 (PDF) · Ombudsstelle Krankenversicherung
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), SR 221.229.1 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), SR 832.12 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), SR 832.102 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), SR 832.112.31 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG), SR 961.01 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Krankenkasse abschliessen, wechseln oder kündigen · ch.ch, Bund, Kantone und Gemeinden
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