Die Fristen der Grundversicherung
Die Grundversicherung (OKP) wechseln Sie ordentlich per 1. Januar: Ihre Kündigung muss bis Ende November bei der bisherigen Kasse eintreffen — massgebend ist der Eingang, nicht der Poststempel. Empfohlen ist ein eingeschriebener Brief, der spätestens am letzten Arbeitstag im November ankommt.
Zwei Sonderfälle erweitern das Fenster: Wer das Standardmodell mit der ordentlichen Franchise von CHF 300 hat, kann zusätzlich per 1. Juli kündigen (drei Monate Frist, Eingang bis Ende März). Und bei einer Prämienerhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht (Art. 7 Abs. 2 KVG): Die Kündigung muss einen Monat vor Inkrafttreten der neuen Prämie eintreffen — bei der üblichen Erhöhung per 1. Januar also bis am 30. November.
Schritt für Schritt zur neuen Kasse
Der Wechsel der Grundversicherung ist risikolos: Jede Kasse muss Sie ohne Gesundheitsprüfung aufnehmen, und der Versicherungsschutz bleibt lückenlos. So gehen Sie vor:
- Neue Prämien abwarten: Das BAG publiziert die Prämien fürs Folgejahr jeweils Ende September/Anfang Oktober — aktuell gelten die Prämien 2026, im Herbst folgen jene für 2027.
- Mit identischen Eckwerten vergleichen: gleiche Franchise, gleiches Modell, gleiche Unfalldeckung — nur so sind Prämien vergleichbar.
- Modell und Franchise mitprüfen: Sparmodelle (Hausarzt, HMO, Telmed) senken die Prämie, verpflichten aber zum Einhalten des Behandlungswegs.
- Unfalldeckung klären: Wer mindestens 8 Stunden pro Woche angestellt ist, ist über den Arbeitgeber gegen Unfall versichert und kann die Unfalldeckung in der OKP ausschliessen.
- Zuerst den Antrag bei der neuen Kasse stellen, dann kündigen. Bei einem Abschluss über easyall wird das Kündigungsschreiben automatisch fristgerecht miterstellt.
- Neue Police kontrollieren und die Prämien der alten Kasse bis zum Jahresende weiter bezahlen.
Zusatzversicherungen: die eigentliche Knacknuss
Bei Zusatzversicherungen (VVG) gilt eine andere Logik: Der Versicherer darf Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen oder Anträge ablehnen. Die goldene Regel lautet deshalb: Kündigen Sie die bestehende Zusatzversicherung erst, wenn die schriftliche Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt.
Auch die Fristen sind strenger: Bei den meisten Kassen muss die Kündigung bis am 30. September eintreffen, damit der Vertrag per 31. Dezember endet. Viele Produkte haben zudem Mindestlaufzeiten — häufig drei Jahre. Das Gesetz setzt immerhin eine Obergrenze: Nach revVVG Art. 35a ist jede Krankenzusatzversicherung spätestens auf Ende des dritten Jahres und danach jährlich kündbar, mit drei Monaten Frist in Textform. Massgebend bleiben die AVB des konkreten Produkts.
Rechnen Sie mit Vorlaufzeit: Zwischen Antrag und Kündigung liegen Gesundheitsprüfung, Aufnahmebestätigung und die 14-tägige Widerrufsfrist. Wer per 1. Januar wechseln will, reicht den Antrag idealerweise bis Mitte August ein — ab Anfang September wird der Termin über den normalen Weg knapp.
Die häufigsten Fallstricke
Diese Fehler kosten beim Wechsel am meisten Geld oder Nerven:
- Auf den Poststempel vertrauen: Bei allen Fristen zählt, wann die Kündigung bei der Kasse eintrifft.
- Offene Prämien: Wer mit Zahlungen im Rückstand ist, kann die Grundversicherung nicht wechseln.
- Zusatzversicherung zu früh gekündigt: Ohne schriftliche Aufnahmebestätigung riskieren Sie, ganz ohne Zusatzdeckung dazustehen.
- Doppelversicherung: Ist die alte Kündigung nicht wirksam, laufen zwei Policen parallel — die alte endet erst mit gültiger Kündigung; zu viel bezahlte Prämien können Sie nach Klärung zurückfordern.
- Falscher Starttermin der neuen Zusatzpolice: Beginnt sie, bevor die alte per 31. Dezember endet, zahlen Sie übergangsweise doppelt. Idealer Start ist der 1. Januar.
- Bindungsfristen übersehen: Einzelne Zusatzprodukte binden mehrjährig, teils sind Produkte miteinander gekoppelt — vor der Kündigung immer die AVB prüfen.
Ihr Zeitplan für den Herbst 2026
So bringen Sie den Wechsel per 1. Januar 2027 sicher durch die Saison:
- Bis Mitte August: Anträge für neue Zusatzversicherungen einreichen.
- 30. September: letzter Eingangstermin für die Kündigung der meisten Zusatzversicherungen per 31. Dezember.
- Ende September/Anfang Oktober: Das BAG publiziert die Prämien 2027 — jetzt die Grundversicherung vergleichen; die Prämienmitteilung Ihrer Kasse zeigt, ob das Sonderkündigungsrecht greift.
- Oktober/November: neue Grundversicherung beantragen, danach die alte kündigen.
- 30. November: letzter Eingangstermin für die KVG-Kündigung — eingeschrieben und spätestens am letzten Arbeitstag im November.
- 1. Januar 2027: Die neue Deckung startet lückenlos.
Fazit: Reihenfolge schlägt Tempo
Der Kassenwechsel ist kein Risiko, wenn die Reihenfolge stimmt: bei der Grundversicherung zuerst anmelden, dann kündigen; bei der Zusatzversicherung zuerst die Annahme abwarten, dann kündigen. Wer die Termine 30. September und 30. November im Kalender hat, verpasst nichts Wesentliches. Wer nicht alles im Kopf behalten will: Der easyall-Vergleich stellt die Deckung vor den Preis, der integrierte Assistent beantwortet Detailfragen direkt aus den Versicherungsbedingungen, und beim Abschluss von Zusatzversicherungen gibt es einen Cashback.
Questions fréquentes
- Kann die neue Krankenkasse mich ablehnen?
- In der Grundversicherung nein: Jede Kasse muss jede Person ohne Gesundheitsprüfung aufnehmen. Bei Zusatzversicherungen dagegen entscheidet der Versicherer nach einer Gesundheitsdeklaration — Vorbehalte oder Ablehnungen sind möglich. Beantworten Sie die Gesundheitsfragen immer wahrheitsgetreu.
- Was passiert, wenn ich die Frist Ende November verpasse?
- Dann bleiben Sie bis zum nächsten ordentlichen Termin bei Ihrer bisherigen Kasse. Ausnahmen: Bei einer Prämienerhöhung greift das Sonderkündigungsrecht (Kündigungseingang einen Monat vor Inkrafttreten), und mit Standardmodell und Franchise CHF 300 ist zusätzlich ein Wechsel per 1. Juli möglich.
- Beginnt die Franchise beim Wechsel wieder bei null?
- Beim Wechsel per 1. Januar startet ohnehin ein neues Kalenderjahr. Beim unterjährigen Wechsel (z. B. per 1. Juli) rechnet die neue Kasse die im selben Jahr bereits belastete Franchise und den Selbstbehalt an (KVV Art. 103 Abs. 4) — bewahren Sie die Kostenbeteiligungs-Abrechnung der alten Kasse als Nachweis auf.
- Kann ich Franchise oder Modell ändern, ohne die Kasse zu wechseln?
- Ja, jeweils per 1. Januar bei der eigenen Kasse: Eine tiefere Franchise oder ein Modell mit weniger Einschränkungen müssen Sie bis Ende November melden; eine höhere Franchise oder ein Sparmodell akzeptieren die meisten Kassen bis Ende Dezember.
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