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Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Redaktion easyallAktualisiert am 7 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Wer in der Schweiz wohnt, muss sich versichern; eine ausländische Police allein genügt nicht. Ausnahmen stehen in Art. 2 und 6 KVV: Manche Personen sind nicht versicherungspflichtig, andere werden auf Gesuch befreit, meist mit gleichwertigem Schutz für Behandlungen in der Schweiz. Das Gesuch geht laut BAG innert drei Monaten nach Beginn der Pflicht an die vom Kanton bezeichnete Stelle.

Stand:

Hier lesen Sie, wer nicht versicherungspflichtig ist und wer ein Gesuch stellen kann. Dazu kommt, was «gleichwertig» heisst und was gilt, wenn die Befreiung oder die ausländische Deckung endet.

Wann gibt es eine Befreiung von der Krankenkasse?

Nur aus einem Grund, den der Bundesrat festgelegt hat (Art. 3 Abs. 2 KVG; Art. 2 und 6 KVV) oder der laut BAG aus einem Abkommen folgt. Sonst gilt die Versicherungspflicht: Wer in der Schweiz wohnt, muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG).

Eine ausländische oder private Police allein ist kein Grund (Art. 4 KVG), auch nicht auf einer langen Reise ohne neuen Wohnsitz. Hohe Prämien ebenso wenig; wird die Prämie zur Last, prüfen Sie die Prämienverbilligung Ihres Kantons.

Wer ist von Gesetzes wegen nicht versicherungspflichtig?

Vor allem die folgenden Personen. Die KVV verlangt kein Gesuch, die SVA Zürich und die Gemeinsame Einrichtung KVG führen einzelne Fälle aber als Gesuch; fragen Sie Ihre Stelle:

  • Behandlung oder Kur: Wer sich ausschliesslich dafür in der Schweiz aufhält (Art. 2 Abs. 1 Bst. b KVV).
  • Arbeit oder Arbeitslosengeld im Ausland: Wer deshalb nach einem Abkommen dem Recht eines anderen Staates untersteht (Bst. c und d).
  • Nur ausländische Rente: Wer Anspruch auf eine Rente aus einem EU-Staat, Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich hat, aber keinen auf eine Schweizer Rente (Bst. e); laut BAG sind Sie dann dort versichert. Jede Schweizer Rente, auch eine kleine, führt laut BAG zur Pflicht hier.
  • Im Ausland mitversicherte Angehörige: mit Anspruch auf Leistungsaushilfe, die laut Zürcher Sozialversicherungsgericht nur gesetzlich Versicherte betrifft (Bst. g); Angehörige von Personen nach Bst. c, d oder e auch mit gleichwertigem Schutz für Behandlungen in der Schweiz (Bst. f).
  • Entsandte aus der EU/EFTA oder dem Vereinigten Königreich: Bis 24 Monate befreit laut BAG die Bescheinigung A1, wenn Sie Staatsangehörige dieser Staaten oder der Schweiz sind.
  • Personen mit Vorrechten, etwa Mitarbeitende ständiger Missionen und internationaler Organisationen, private Hausangestellte nur bei Versicherung im Staat des Arbeitgebers oder einem Drittstaat (Art. 6 Abs. 1 und 2 KVV).
  • Kurze Arbeitseinsätze: bis drei Monate, mit gleichwertigem Schutz für Behandlungen in der Schweiz (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und g KVV).
  • Belege für die EU/EFTA (Gemeinsame Einrichtung KVG): Bescheinigung A1 bei Arbeit, S1 bei Rente, U2 bei Arbeitslosengeld; mit S1 lassen Sie sich dort eintragen.

Wer kann sich auf Gesuch befreien lassen?

Wer einen Grund aus der Tabelle erfüllt; Art. 2 Abs. 5 und 8 KVV etwa stehen auch Schweizerinnen und Schweizern offen.

Art. 2 Abs. 8 KVV ist eine Härtefallregel: Beide Bedingungen der Tabelle gelten zusammen. Die bisherige Deckung muss laut Gemeinsamer Einrichtung KVG umfassend und deutlich besser sein als nach KVG. Fehlt darin die Deckung der Pflegekosten, ist das laut Bundesgericht ein schwerwiegender Mangel (Urteil 9C_8/2017).

Grenzgängerinnen und Grenzgänger wohnen im Ausland: Ein Optionsrecht haben sie laut Gemeinsamer Einrichtung KVG nur mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich; das Gesuch geht laut BAG innert drei Monaten nach Arbeitsbeginn an den Arbeitskanton (Art. 2 Abs. 6 KVV).

Befreiung auf Gesuch nach Grund
GrundBedingungHöchstdauer laut KVV
Aus- oder Weiterbildung, etwa Studium oder Praktikum, mit begleitenden Angehörigen (Art. 2 Abs. 4 KVV)gleichwertiger Schutzdrei Jahre, um höchstens drei verlängerbar
Entsendung aus einem Vertragsstaat ausserhalb EU/EFTA/UK, mit begleitenden nicht erwerbstätigen Angehörigen (Abs. 5)AHV/IV-Befreiung, Zusicherung des Arbeitgebers für mindestens die KVG-Leistungen; aus Indien, Japan und Nordmazedonien laut BAG nur Kopie der Entsendungsbescheinigungkeine; laut Kanton Bern Dauer der Entsendung
Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit nach Freizügigkeits- oder EFTA-Abkommen (Abs. 7)gleichwertiger Schutzkeine
Klare Verschlechterung des bisherigen Schutzes oder der Kostendeckung (Abs. 8)Zusatzversicherung wegen Alter oder Gesundheit nicht oder kaum tragbar; Befreiung laut Kanton Bern nur für die antragstellende Personkeine
Doppelbelastung, Staat ohne Abgrenzungsregel mit der Schweiz (Abs. 2)obligatorisch versichert, gleichwertiger Schutzkeine; laut Kanton Bern Dauer des Aufenthalts
Frühere Tätigkeit etwa bei einer internationalen Organisation, dort Mitversicherte ohne Vorrechte (Art. 6 Abs. 3 und 4 KVV)gleichwertiger Schutz, Gesuch laut BAG innert drei Monaten ab Befreiungsgrundkeine

Was gilt für Studierende aus dem Ausland?

Das hängt von Herkunft, Erwerbstätigkeit und Versicherung ab. Studentenversicherungen anerkennen die Stellen unterschiedlich; fragen Sie vor dem Abschluss nach. Aus der Grundversicherung ist ein Wechsel dorthin laut Kanton Bern nicht möglich.

  • Aus EU/EFTA/UK, ohne Erwerbstätigkeit: Laut BAG keine Pflicht, solange Sie im System Ihres Wohnstaats bleiben; behandelt werden Sie mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC). Bern will dafür keine Unterlagen, die SVA Zürich ein Gesuch mit EHIC. Wer nach der Ausbildung hier bleiben will, ist laut Kanton Bern versicherungspflichtig; wer über die Eltern gesetzlich mitversichert ist, lässt das die Gemeinsame Einrichtung KVG prüfen.
  • Aus EU/EFTA/UK, mit Erwerbstätigkeit: Sie müssen sich laut BAG hier versichern; laut SVA Zürich zählt jede bezahlte Arbeit, auch ein kleiner Nebenjob. Der Schutz der gesetzlichen Kasse fällt dann laut Kanton Bern weg. Für gesetzlich Versicherte aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich ist unter Umständen eine Befreiung möglich, laut Gemeinsamer Einrichtung KVG mit Bewilligung L oder mit Bewilligung B und Lebensmittelpunkt dort.
  • Privat versichert: Ein Gesuch ist möglich, wenn die Deckung gleichwertig ist, aus EU/EFTA/UK wie aus anderen Staaten (BAG).

Was heisst gleichwertiger Schutz?

Gleichwertig für Behandlungen in der Schweiz ist eine Deckung laut Versicherungsgericht Aargau, wenn Sie im Versicherungsfall nicht oder nicht wesentlich mehr selbst tragen als in der Grundversicherung (VBE.2025.270); die KVV definiert den Begriff nicht. Geprüft wird im Einzelfall, zum Beispiel:

  • Umfang: sämtliche KVG-Leistungen, etwa bei Mutterschaft oder Pflege bei Wohnsitz in der Schweiz, ohne Limiten pro Tag oder insgesamt (Kanton Thurgau).
  • Tarife: Kosten nach Schweizer Tarifen, nicht nach denen des Wohnstaats (SVA Zürich). Privat Versicherte haben hier keinen Tarifschutz; ohne Kostengutsprache können Spitäler ein Depot verlangen (Kanton Thurgau).
  • Ausschlüsse: keine für Vorerkrankungen, psychische Erkrankungen, Eigenverschulden oder bestimmte Sportarten (Merkblatt Kanton Zürich, undatiert).

Wie läuft das Gesuch ab?

Das Gesuch geht laut BAG innert drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht an die vom Kanton bezeichnete Stelle, die darüber entscheidet (Art. 6a Abs. 3 KVG). Beginn ist die Wohnsitznahme oder mit Bewilligung die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle (Art. 7 Abs. 1 KVV); Bern nennt «in der Regel» die Einreise, Genf die Ankunft im Kanton. In Art. 2 KVV steht diese Frist nicht, doch verspätete Gesuche können laut Gemeinsamer Einrichtung KVG abgelehnt werden; Genf versichert Sie dann von Amtes wegen.

  1. Stelle finden: Das BAG führt die Liste. In AG, AR, BL, BS, GL, OW, SO, UR und Teilen von ZG ist es die Gemeinsame Einrichtung KVG, in FR, GR, SG, TG, VS und im übrigen ZG die Gemeinde, sonst eine kantonale Stelle.
  2. Belege einholen: schriftliche Bestätigung der ausländischen Stelle (Art. 2 Abs. 2, 4, 7 und 8 KVV), Zusicherung des Arbeitgebers (Abs. 5) oder Nachweis der Deckung für den Krankheitsfall (Abs. 6). In Bern müssen private Versicherer das Formular des Amts verwenden.
  3. Früh einreichen und fragen, was bis zum Entscheid gilt: Die SVA Zürich nennt aktuell rund fünf Monate Prüfung (Stand November 2026), Bern wenige Wochen. Basel-Stadt nennt eine Gebühr von CHF 75.
  4. Entscheid prüfen: Gegen die Verfügung ist innert 30 Tagen kostenlos Einsprache möglich, danach innert 30 Tagen Beschwerde (Art. 52 und 60 ATSG). Nach einer Ablehnung setzt die Stelle ein Datum oder eine Frist für den Beitritt, sonst folgt die Zuweisung an eine Kasse (Art. 6 Abs. 2 KVG).

Was gilt, wenn die Befreiung oder die Deckung endet?

Melden Sie das sofort der zuständigen Stelle, ebenso Arbeitsbeginn, Studienende oder eine neue Wohnsituation: Bei Ausbildung und nach Art. 2 Abs. 7 KVV muss der Schutz während der ganzen Befreiung bestehen.

Eine Befreiung ist keine Grundversicherung: Bezahlt wird nur, was Ihre eigene Versicherung deckt. Bewahren Sie den Entscheid, die Police und die Bestätigung des Versicherers auf. easyall vermittelt nur an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

  • Ablauf: Nach höchstens sechs Jahren Ausbildungsbefreiung sind Sie laut Kanton Thurgau automatisch versicherungspflichtig.
  • Beitritt: Das BAG nennt allgemein drei Monate ab Beginn der Versicherungspflicht, das Ende einer Befreiung erwähnt es nicht. Klären Sie vorher mit der Stelle, ab wann Sie versichert sein müssen; bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung erst dann, bei nicht entschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag dazu (Art. 5 Abs. 2 KVG).
  • Aufnahme: Jede Kasse muss Sie in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG); vergleichen können Sie im easyall-Rechner.
  • Umzug: Melden Sie ihn der Stelle im neuen Kanton; dort kann ein neues Gesuch nötig sein.

Häufige Fragen

Kann ich mich von der Krankenkasse befreien lassen, weil die Prämien zu hoch sind?
Nein. Mehrkosten können laut Bundesgericht nicht mit einer Verschlechterung des Versicherungsschutzes gleichgesetzt werden (Urteil 9C_304/2017). Eine Befreiung setzt einen Grund aus Art. 2 oder 6 KVV voraus.
Bin ich mit der EHIC von der Krankenversicherungspflicht befreit?
Nicht allgemein. Studierende aus EU/EFTA/UK, die hier nicht arbeiten und im System ihres Wohnstaats bleiben, sind laut BAG nicht versicherungspflichtig. Für Nichterwerbstätige nach Art. 2 Abs. 7 KVV genügt die Karte laut den Kantonen Zürich und Waadt nicht.
Werde ich ab 55 Jahren von der Krankenversicherungspflicht befreit?
Nein. Die Grenze von 55 Jahren ist Praxis der Stellen, nicht Gesetz, und das Alter allein genügt nicht: Art. 2 Abs. 8 KVV verlangt eine klare Verschlechterung Ihres Schutzes und dass Sie sich wegen Alter oder Gesundheit nicht oder kaum tragbar zusatzversichern können. Unter 55 verlangt die SVA Zürich ein ärztliches Attest.
Kann ich eine Befreiung rückgängig machen?
Nach Art. 2 Abs. 4, 7 und 8 KVV (Ausbildung, Nichterwerbstätige, klare Verschlechterung) nur aus besonderem Grund, den die KVV nicht näher umschreibt. Bei Entsendung (Art. 2 Abs. 5 KVV) und nach Art. 6 Abs. 3 und 4 KVV gar nicht. Das gilt auch für den Verzicht auf eine Befreiung.

Quellen

Offizielle Stellen und Rechtsgrundlagen zu diesem Ratgeber (externe Links).

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