Wo müssen sich Grenzgänger versichern?
Grundsätzlich in der Schweiz: Die Versicherungspflicht knüpft am Arbeitsort an und gilt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Sie trifft Staatsangehörige der Schweiz, der EU/EFTA und des Vereinigten Königreichs, die hier arbeiten und in einem EU-Staat, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (Art. 1 Abs. 2 KVV).
Als Grenzgängerin oder Grenzgänger gilt, wer in einem Staat arbeitet, in einem anderen wohnt und dorthin mindestens einmal pro Woche zurückkehrt (Art. 1 Bst. f VO (EG) Nr. 883/2004). Aus Staaten ausserhalb EU/EFTA/UK wird man nur auf eigenes Gesuch in der Schweiz versichert; die Frist beträgt drei Monate ab Gültigkeit des Ausweises G (Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 4 KVV).
Ob Sie wählen können, hängt vom Wohnstaat ab. Andere Befreiungsgründe behandelt der Ratgeber Befreiung von der Versicherungspflicht.
| Wohnstaat | Grenzgänger | Nicht erwerbstätige Angehörige |
|---|---|---|
| Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich | Schweiz oder Wohnstaat | Schweiz oder Wohnstaat |
| Finnland | Schweiz | Schweiz oder Wohnstaat |
| Dänemark, Portugal, Schweden, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich | Schweiz | Wohnstaat |
| Liechtenstein | Wohnstaat | Wohnstaat |
| Übrige EU-Staaten, Island, Norwegen | Schweiz | Schweiz |
Bis wann müssen Sie handeln?
Innert drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit: Bis dann treten Sie selbst einer Schweizer Kasse bei (Art. 7 Abs. 8 KVV) oder reichen, wo möglich, das Befreiungsgesuch ein. Rechtzeitig beigetreten sind Sie rückwirkend ab Arbeitsbeginn versichert und zahlen die Prämien ab dann. St. Gallen verlangt zudem eine Meldung innert 20 Tagen nach Arbeitsaufnahme; fragen Sie im Arbeitskanton nach. Verpassen Sie die drei Monate, gilt:
- Die Versicherung beginnt erst mit dem Beitritt, Behandlungen davor zahlen Sie selbst (Art. 7 Abs. 8 KVV).
- Die zuständige kantonale Behörde kann Sie einem Versicherer zuweisen (Art. 6a Abs. 3 KVG).
- Bei nicht entschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag von 30 bis 50 % dazu, in einer Notlage weniger, doppelt so lange wie die Verspätung, höchstens fünf Jahre (Art. 8 Abs. 1 KVV).
- Ein verspätetes Befreiungsgesuch kann abgelehnt werden; in begründeten Fällen wirkt die Befreiung ab Beginn der Versicherungspflicht (Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004).
Wie funktioniert das Optionsrecht für Grenzgänger?
Mit dem Optionsrecht lassen Sie sich auf Gesuch von der Schweizer Versicherung befreien und sind stattdessen im Wohnstaat versichert (Art. 2 Abs. 6 KVV). Das steht Angestellten und Selbstständigen offen, die in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnen und Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Staats sind. Nachzuweisen ist die Deckung im Wohnstaat, bei Aufenthalt in einem anderen EU-Staat und in der Schweiz.
Bei Wohnsitz in Frankreich braucht es eine gesetzliche Deckung. Sonst ist auch eine private möglich, die der Versicherer als der gesetzlichen gleichwertig bestätigt (Formular der Gemeinsamen Einrichtung KVG). Privat Versicherte haben in der Schweiz keinen Tarifschutz; klären Sie vorher, ob Schweizer Tarife gedeckt sind.
Über das Gesuch entscheidet die Stelle des Arbeitskantons, nicht die Kasse (Art. 6a Abs. 3 KVG). Wer ohne Gesuch im Wohnstaat versichert bleibt, hat nicht rechtsgültig optiert (Urteil 9C_801/2014) und kommt mit einer Bestätigung dieser Stelle in die Schweizer Grundversicherung.
Die Wahl ist laut den Vollzugsstellen unwiderruflich und gilt für die ununterbrochene Grenzgängertätigkeit; nach der Befreiung ist eine Versicherung nach KVG nicht möglich. Erfragen Sie Kosten und Bedingungen vorher bei der Krankenversicherung im Wohnstaat. So gehen Sie vor:
- Holen Sie einen aktuellen Deckungsnachweis ein und füllen Sie das Meldeformular aus; dazu kommt der Ausweis G, bei Schweizer Staatsangehörigen die Arbeitgeberbestätigung.
- Reichen Sie alles innert drei Monaten bei der Stelle des Arbeitskantons ein. Die Liste führt das BAG; für AG, AR, BL, BS, GL, OW, SO, UR und Teile von ZG ist es die Gemeinsame Einrichtung KVG.
- Bei Wohnsitz in Frankreich gilt das Formular «Choix du système d'assurance-maladie»: Die CPAM bestätigt es, auch wenn Sie die Schweizer Versicherung wählen, und Sie senden es innert drei Monaten an diese Stelle; sonst weist sie Sie einem Schweizer Versicherer zu.
Was gilt für die Familie?
Nicht erwerbstätige Angehörige folgen grundsätzlich der Person, die in der Schweiz arbeitet; die Ausnahmen zeigt die Tabelle oben.
- Sie und Ihre in der Schweiz versicherungspflichtigen Angehörigen sind beim selben Versicherer (Art. 4a Bst. a KVG). Bietet er die Versicherung in deren Wohnstaat nicht an, müssen Sie wechseln.
- Die Befreiung schliesst alle im selben Staat wohnenden, nicht erwerbstätigen Angehörigen ein. Von den vier Optionsstaaten können sich nur in Deutschland die Angehörigen gemeinsam befreien lassen, auch wenn Sie in der Schweiz versichert bleiben; haben Sie für Deutschland optiert, müssen sie dort versichert sein.
- Arbeitet Ihr Ehepartner oder der andere Elternteil im Wohnstaat, sind diese Person und die Kinder dort zu versichern, nicht in der Schweiz.
- Bei Heirat oder Geburt können in der Schweiz Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland, Italien oder Österreich die Befreiung innert drei Monaten beantragen, rückwirkend ab dem Ereignis; in Frankreich entsteht kein neues Recht. In Italien trägt die Schweizer Kasse die Geburtskosten dann nicht (Kanton Tessin).
Was kostet die Krankenkasse für Grenzgänger?
Das hängt von Wohnstaat und Kasse ab (Art. 61 Abs. 4 KVG). Für 2027 führen 13 Versicherer die Versicherung bei Wohnsitz in Deutschland, Frankreich oder Österreich, 14 in Italien; jeder muss Sie in seinem örtlichen Tätigkeitsbereich aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG).
Wahlfranchisen und Sparmodelle stehen Ihnen nicht offen (Art. 101a KVV). Es gelten die Franchise von CHF 300 und 10 % Selbstbehalt bis CHF 700, für Kinder keine Franchise und Selbstbehalt bis CHF 350 (Art. 64 KVG; Art. 103 KVV).
Ab acht Wochenstunden bei einem Arbeitgeber in der Schweiz sind Sie nach Unfallversicherungsgesetz (UVG) auch gegen Freizeitunfälle versichert und können die Unfalldeckung sistieren lassen; die Prämie sinkt um höchstens 7 % (Art. 91a Abs. 4 KVV). Kinder und Angehörige ohne Stelle brauchen sie.
Die Spannen stammen aus der BAG-Prämienübersicht 2027 («Downloads» auf priminfo.admin.ch), mit ordentlicher Franchise, für das erste und zweite Kind. Sie nennt keine Währung; ihre Ausgabe 2025 entspricht für Frankreich Wert für Wert der Genfer Tabelle in Franken pro Monat.
| Wohnstaat | Erwachsene ab 26 ohne Unfall | Erwachsene ab 26 mit Unfall | Kinder mit Unfall |
|---|---|---|---|
| Deutschland | 243.70 bis 1'165.70 | 262.00 bis 1'224.00 | 67.80 bis 343.00 |
| Frankreich | 209.30 bis 823.10 | 225.00 bis 885.00 | 51.70 bis 265.00 |
| Italien | 306.90 bis 509.40 | 330.00 bis 534.80 | 75.90 bis 219.00 |
| Österreich | 327.30 bis 822.00 | 351.90 bis 863.10 | 100.70 bis 242.00 |
Wo können Sie sich behandeln lassen?
Mit der Schweizer Grundversicherung in der Schweiz und im Wohnstaat; wer optiert hat, ist in der Schweiz eingeschränkt. Für den Wohnstaat stellt Ihre Kasse eine S1-Bescheinigung aus, die Sie der dortigen Krankenversicherung einreichen.
| Ort | Schweizer Grundversicherung | Option, gesetzlich versichert |
|---|---|---|
| Schweiz | Schweizer Franchise und Selbstbehalt | nur Sachleistungen, die während des Aufenthalts medizinisch notwendig werden (Art. 19 VO (EG) Nr. 883/2004); Pauschale statt Franchise und Selbstbehalt: CHF 92, Kinder CHF 33, je 30 Tage (Art. 103 Abs. 6 KVV) |
| Wohnstaat | wie dort Versicherte, mit der dortigen Kostenbeteiligung | über den Versicherer im Wohnstaat |
| Andere EU-/EFTA-Staaten, Vereinigtes Königreich | medizinisch notwendige Sachleistungen mit der Europäischen Versicherungskarte (EHIC) | in der EU über den Versicherer im Wohnstaat |
Was gilt bei Stellenverlust und Umzug?
Die Versicherungspflicht endet mit dem Arbeitsverhältnis (Art. 7 Abs. 8 KVV); Arbeitslosenentschädigung beziehen Sie grundsätzlich im Wohnstaat.
Ziehen Sie aus der Schweiz in einen der vier Optionsstaaten, arbeiten weiter hier und wollen sich dort versichern, stellen Sie das Gesuch innert drei Monaten nach dem Umzug.
Für den Umzug in die Schweiz gilt der Ratgeber Zuzug in die Schweiz. easyall vermittelt nur an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Nach dem Umzug vergleichen Sie Prämien im easyall-Rechner, bei Fragen hilft easy, unser KI-Guide.
Häufige Fragen
- Kann ich als Grenzgänger im Wohnstaat versichert bleiben?
- Bei Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich ja, aber nur mit formellem Befreiungsgesuch innert drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit (Art. 2 Abs. 6 KVV); stillschweigend ist das nicht möglich (Urteil 9C_801/2014). In Liechtenstein gilt die Versicherung im Wohnstaat ohne Gesuch; in den übrigen EU-Staaten, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich gibt es keine Wahl.
- Kann ich das Optionsrecht später ändern?
- Grundsätzlich nein: Die Wahl ist laut Vollzugsstellen unwiderruflich und gilt für die ununterbrochene Grenzgängertätigkeit; höhere Prämien oder ein Wechsel von Arbeitgeber oder Arbeitskanton ändern daran nichts. Nach einem schriftlich belegten Unterbruch, etwa wegen Arbeitslosigkeit im Wohnstaat, entsteht mit neuer Arbeit in der Schweiz wieder ein Optionsrecht. In Frankreich entsteht es nur bei Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz, Wohnsitznahme in Frankreich oder Übergang in die Pension.
- Kann ich als Grenzgänger eine höhere Franchise oder ein Hausarztmodell wählen?
- Nein. Wer in der EU, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnt, kann weder wählbare Franchisen noch Bonus-, Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modelle wählen (Art. 101a KVV).
- Zahlt der Arbeitgeber an die Krankenkasse von Grenzgängern?
- Er muss nicht: Für die Grundversicherung gibt es keine obligatorischen Arbeitgeberbeiträge. Freiwillig kann er die Prämie übernehmen oder sich daran beteiligen.
- Bleibe ich bei Homeoffice in der Schweiz versichert?
- Unter 25 % Telearbeit ändert sich nichts. Von 25 bis 49,9 % aus Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien bleibt die Schweiz zuständig, wenn Ihr Schweizer Arbeitgeber bei der AHV-Ausgleichskasse eine Bescheinigung A1 beantragt; das gilt etwa nicht für Selbstständige. Sonst kann der Wohnstaat zuständig werden. Der Entscheid der Ausgleichskasse gilt auch für die Krankenversicherung.
Quellen
Offizielle Stellen und Rechtsgrundlagen zu diesem Ratgeber (externe Links).
- Krankenversicherung: Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz · Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Tabelle: Unterstellung unter die Krankenversicherung je Wohnstaat (PDF, Stand August 2023) · Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Zuständige kantonale Stellen für Gesuche um Befreiung (PDF) · Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Leistungen im Ausland für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland · Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Formular «Choix du système d'assurance-maladie» (PDF auf Französisch) · Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Optionsrecht für Grenzgänger (PDF) · Gemeinsame Einrichtung KVG
- Optionsrecht im Allgemeinen (PDF) · Gemeinsame Einrichtung KVG
- Häufige Fragen (PDF) · Gemeinsame Einrichtung KVG
- Meldeformular und Informationsblatt Deutschland, Italien, Österreich (PDF) · Gemeinsame Einrichtung KVG
- EU/EFTA/UK: Prämien und Versicherungen · Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Prämienübersicht 2027 EU/EFTA/UK (PDF) · Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Primes LAMal pour les personnes résidant en France 2025 (PDF auf Französisch) · Kanton Genf
- Lavoratori frontalieri residenti in Italia, familiari a carico (PDF auf Italienisch) · Kanton Tessin, Institut der Sozialversicherungen
- Meldeformular und Information an Grenzgänger 2025 (PDF) · Kanton St. Gallen
- Telearbeit · Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
- Urteil 9C_801/2014 vom 10. März 2015 · Schweizerisches Bundesgericht
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), SR 832.102 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), SR 832.12 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20 · Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes
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