Was ist die individuelle Prämienverbilligung (IPV)?
Die Grundversicherung (OKP) ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch — unabhängig vom Einkommen. Damit die Prämienlast tragbar bleibt, verpflichtet das Krankenversicherungsgesetz (Art. 65 KVG) die Kantone, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine individuelle Prämienverbilligung zu gewähren.
Zuständig ist immer Ihr Wohnkanton. Antrag, Voraussetzungen und Höhe der Verbilligung unterscheiden sich deshalb von Kanton zu Kanton; Auskunft gibt die kantonale Ausgleichskasse beziehungsweise das Steueramt. Wichtig zu wissen: Die Verbilligung wird nicht Ihnen ausbezahlt, sondern direkt an Ihre Krankenkasse überwiesen und dort mit der Prämie verrechnet — auf der Prämienrechnung erscheint sie als Abzug.
Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?
Anspruch haben Personen mit tieferem Einkommen. Massgebend sind in den meisten Kantonen die Steuerdaten, etwa das steuerbare Einkommen, teils ergänzt um einen Vermögensanteil. Schweizweit einheitliche Einkommensgrenzen gibt es nicht: Jeder Kanton legt selbst fest, ab welchem Einkommen wie stark verbilligt wird.
Zwei Gruppen schützt das Gesetz besonders: Für untere und mittlere Einkommen müssen die Kantone die Prämien von Kindern um mindestens 80 Prozent und die Prämien von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen. Gerade Familien mit mittlerem Einkommen haben deshalb oft Anspruch, ohne es zu wissen.
- Personen und Familien mit tieferem oder mittlerem Einkommen (die Grenzen bestimmt der Wohnkanton)
- Familien mit Kindern: mindestens 80% Verbilligung der Kinderprämien bei unteren und mittleren Einkommen
- Junge Erwachsene (19–25) in Ausbildung: mindestens 50% Verbilligung bei unteren und mittleren Einkommen
- Beziehende von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozialhilfe: Die Prämien werden in der Regel automatisch über diese Systeme berücksichtigt
So beantragen Sie die Prämienverbilligung — Schritt für Schritt
Der Weg zum Antrag hängt vom Kanton ab: Einige Kantone informieren Anspruchsberechtigte automatisch aufgrund der Steuerdaten, in anderen müssen Sie selbst aktiv werden und ein Gesuch einreichen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass sich der Kanton meldet — eine kurze Nachfrage lohnt sich.
- 1. Zuständige Stelle finden: die kantonale Ausgleichskasse oder das Steueramt Ihres Wohnkantons (Suche: «Prämienverbilligung» plus Kantonsname).
- 2. Verfahren klären: Werden Sie automatisch angeschrieben oder braucht es ein Gesuch? Bis wann läuft die Einreichefrist, und ist eine rückwirkende Gewährung möglich?
- 3. Unterlagen bereitlegen: letzte Steuerveranlagung bzw. Steuererklärung, Krankenkassen-Policen aller Familienmitglieder, bei jungen Erwachsenen ein Ausbildungsnachweis.
- 4. Gesuch fristgerecht einreichen — viele Kantone bieten dafür Online-Formulare an.
- 5. Entscheid prüfen und Änderungen melden: Einkommen, Zivilstand, Familienzuwachs oder ein Umzug können den Anspruch verändern.
Besondere Situationen: Einkommensrückgang, Umzug, Zuzug
Sinkt Ihr Einkommen deutlich — etwa nach einem Stellenverlust, beim Start eines Studiums oder nach einer Scheidung —, lohnt sich die Abklärung sofort und nicht erst mit der nächsten Steuerveranlagung: Viele Kantone berücksichtigen auf Gesuch hin die aktuelle wirtschaftliche Situation. Wer die Stelle verliert, sollte neben der Unfalldeckung (die UVG-Versicherung des Arbeitgebers läuft nur 31 Tage nach) auch gleich die Prämienverbilligung prüfen.
Bei einem Umzug in einen anderen Kanton beginnt das Verfahren neu: Der Anspruch richtet sich immer nach dem aktuellen Wohnkanton, ein bestehender Entscheid wandert nicht automatisch mit. Wer neu in die Schweiz zieht, muss sich zuerst innert 3 Monaten nach der Einreise bei einer Krankenkasse versichern (die Versicherung gilt rückwirkend ab Einreisedatum) — danach lohnt sich die IPV-Abklärung im Wohnkanton.
Doppelt sparen: Prämienverbilligung plus Kassenwechsel
Die Prämienverbilligung hängt von Ihrem Einkommen ab — nicht von Ihrer Krankenkasse. Ein Kassenwechsel kostet Sie den Anspruch also nicht; melden Sie den Wechsel einfach der zuständigen kantonalen Stelle. In vielen Kantonen richtet sich der Betrag zudem nach kantonalen Richtprämien und nicht nach Ihrer effektiven Prämie: Wer zu einer günstigeren Kasse wechselt, behält die Verbilligung und spart zusätzlich — die Leistungen der Grundversicherung sind ohnehin bei allen Kassen gesetzlich identisch.
Zeitlich passt beides gut zusammen: Aktuell gelten die Prämien 2026; Ende September/Anfang Oktober publiziert das BAG die Prämien für 2027. Danach läuft die Wechselsaison — die Kündigung muss bis Ende November bei der bisherigen Kasse eintreffen, damit der Wechsel per 1. Januar 2027 klappt. Im easyall-Rechner vergleichen Sie die offiziellen Prämien kostenlos für die ganze Familie in einem Durchgang, das Kündigungsschreiben wird beim Antrag automatisch erstellt — und bei Zusatzversicherungen steht die Deckung im Vordergrund, mit Cashback bei erfolgreichem Abschluss. Fragen zu Verbilligung, Franchise oder Modellen beantwortet auch der easyall-Assistent direkt im Chat.
Frequently asked questions
- Muss ich die Prämienverbilligung jedes Jahr neu beantragen?
- Das hängt vom Kanton ab: Einige Kantone prüfen den Anspruch jährlich automatisch anhand der Steuerdaten, andere verlangen jedes Jahr ein neues Gesuch. Klären Sie das Verfahren bei der kantonalen Ausgleichskasse bzw. beim Steueramt und notieren Sie sich die Frist.
- Wird mir die Prämienverbilligung ausbezahlt?
- Nein. Die Verbilligung geht direkt an Ihre Krankenkasse und wird mit der Prämie verrechnet — Sie sehen den Abzug auf der Prämienrechnung.
- Verliere ich die Verbilligung, wenn ich die Krankenkasse wechsle?
- Nein. Der Anspruch richtet sich nach Ihrem Einkommen, nicht nach der Kasse. Melden Sie den Wechsel der zuständigen kantonalen Stelle, damit die Verbilligung an die neue Kasse überwiesen wird.
- Mein Einkommen ist heute viel tiefer als in der letzten Steuerveranlagung — was tun?
- Melden Sie sich direkt bei der zuständigen kantonalen Stelle: Viele Kantone berücksichtigen auf Gesuch hin die aktuelle wirtschaftliche Situation, etwa nach einem Stellenverlust, einer Scheidung oder beim Ausbildungsbeginn.
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