Zwei Gesetze, zwei Fristen: Zusatz ist nicht Grund
Die Grundversicherung (KVG) können Sie per 1. Januar wechseln, wenn die Kündigung bis Ende November bei der bisherigen Kasse eintrifft. Zusatzversicherungen laufen dagegen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Sie sind freiwillig, privatrechtlich — und die Kündigungsfrist ist deutlich länger.
Bei den meisten Versicherern endet eine Zusatzversicherung per 31. Dezember, wenn die Kündigung bis am 30. September eintrifft. Wer erst im November an den Wechsel denkt, verpasst den Zusatz-Termin also längst — die häufigste Stolperfalle der Wechselsaison.
Das sagt das Gesetz: revVVG Art. 35a
Seit der VVG-Revision (in Kraft seit 2022) gilt ein gesetzliches Sicherheitsnetz: Jede Krankenzusatzversicherung ist spätestens auf Ende des dritten Versicherungsjahres kündbar, danach jedes Jahr — mit drei Monaten Frist, in Textform. Auch ein Vertrag mit längerer vereinbarter Laufzeit lässt sich so beenden.
Wichtig für Versicherte: In der Krankenzusatzversicherung steht das ordentliche Kündigungsrecht — ebenso wie das Kündigungsrecht im Schadenfall — nur Ihnen als Kundin oder Kunde zu, nicht dem Versicherer. Ihre laufende Zusatzversicherung kann Ihnen also nicht einfach ordentlich gekündigt werden.
Textform heisst: Gesetzlich genügt zum Beispiel eine E-Mail. Einzelne AVB verlangen aber weiterhin eine unterschriebene schriftliche Kündigung. Auf der sicheren Seite sind Sie mit einem unterschriebenen Brief per Einschreiben — den akzeptiert jeder Versicherer.
Fristen in der Praxis: der 30. September ist der Stichtag
Entscheidend ist der Eingang, nicht der Poststempel: Die Kündigung muss am Stichtag beim Versicherer eingetroffen sein. Fällt der 30. September auf ein Wochenende, verlangen mehrere AVB den Eingang bis am letzten Arbeitstag davor — planen Sie also Reserve ein.
Die Mindestlaufzeiten unterscheiden sich je Versicherer: Viele Produkte erlauben den ersten Ausstieg schon auf Ende des ersten Jahres, einzelne Versicherer (etwa Assura oder Groupe Mutuel) binden drei Jahre. Manche rechnen zudem aufs Versicherungsjahr statt aufs Kalenderjahr — dann gilt der Vertragsjahrestag als Termin. Massgebend sind immer die AVB Ihres Produkts.
Achtung bei gekoppelten Produkten: Bei einzelnen Versicherern löst die Kündigung der Spitaldeckung automatisch auch weitere Zusatzprodukte auf. Prüfen Sie vor der Kündigung, welche Deckungen zusammenhängen.
Die sichere Reihenfolge beim Wechsel
Die goldene Regel: Kündigen Sie die bestehende Zusatzversicherung erst, wenn die schriftliche Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt. Anders als in der Grundversicherung gibt es bei Zusatzversicherungen keine Aufnahmepflicht — der neue Versicherer prüft Ihre Gesundheitsangaben und kann Vorbehalte anbringen oder ablehnen. Wer zuerst kündigt, riskiert eine Deckungslücke.
Rechnen Sie die ganze Kette ein: Antrag, Gesundheitsprüfung des neuen Versicherers, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen — und erst dann der Versand der Kündigung, die bis 30. September eintreffen muss. Für den Wechsel per 1. Januar 2027 heisst das: Antrag idealerweise bis Mitte August 2026 stellen; ab Anfang September wird der Termin über den normalen Weg kaum mehr erreichbar.
Beim Vergleich lohnt der Blick auf die Leistungen vor dem Preis — Spital-, Ambulant- und Zahndeckungen unterscheiden sich stark. Bei easyall vergleichen Sie Zusatzversicherungen nach Deckung, und das fristgerechte Kündigungsschreiben wird mit dem Antrag automatisch erstellt.
Ausserordentlich kündigen: wann es schneller geht
Erhöht der bisherige Versicherer die Prämie, räumen viele AVB ein ausserordentliches Kündigungsrecht ein — lesen Sie die Anpassungsbriefe im Herbst deshalb genau, sie nennen Frist und Vorgehen. Das kann den Ausstieg auch dann noch ermöglichen, wenn der 30. September verpasst ist.
Wer den ordentlichen Termin verpasst und kein Sonderkündigungsrecht hat, kündigt aufs nächste Jahresende — oder startet die neue Police bewusst früher und trägt für die Übergangszeit vorübergehend zwei Zusatz-Prämien. Die Grundversicherung bleibt davon unabhängig: Dort gilt weiterhin Ende November.
Checkliste: Zusatzversicherung kündigen per 31.12.2026
So gehen Sie Schritt für Schritt vor — mit genug Reserve für jede Etappe:
- AVB prüfen: Mindestlaufzeit, Kündigungstermin (Kalender- oder Versicherungsjahr), verlangte Form, gekoppelte Produkte.
- Neue Zusatzversicherung nach Leistungen vergleichen und Antrag bis ca. Mitte August 2026 einreichen.
- Schriftliche Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers abwarten — vorher nie kündigen.
- Widerrufsfrist von 14 Tagen verstreichen lassen.
- Kündigung unterschrieben und eingeschrieben senden — Eingang beim Versicherer bis 30. September 2026.
- Eingangsbestätigung der Kündigung aufbewahren; neue Police startet lückenlos am 1. Januar 2027.
Frequently asked questions
- Bis wann muss ich meine Zusatzversicherung kündigen, wenn ich per 1. Januar 2027 wechseln will?
- Bei den meisten Versicherern muss die Kündigung bis am 30. September 2026 eintreffen (Eingang zählt, nicht der Poststempel). Einzelne Produkte haben Mindestlaufzeiten von bis zu drei Jahren oder rechnen aufs Versicherungsjahr — massgebend sind die AVB Ihres Vertrags.
- Kann der Versicherer meine Zusatzversicherung kündigen?
- Ordentlich nicht: In der Krankenzusatzversicherung liegt das ordentliche Kündigungsrecht — wie auch das Kündigungsrecht im Schadenfall — seit dem revVVG allein bei der versicherten Person. Laufende Verträge sind für Sie damit besonders geschützt.
- Was passiert, wenn ich zuerst kündige und der neue Versicherer mich ablehnt?
- Dann droht eine Deckungslücke, denn bei Zusatzversicherungen gibt es keine Aufnahmepflicht. Kündigen Sie deshalb erst, wenn die schriftliche Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt — und beantworten Sie die Gesundheitsfragen immer wahrheitsgetreu.
- Lohnt sich der Wechsel der Zusatzversicherung überhaupt?
- Oft ja — aber vergleichen Sie zuerst die Leistungen, nicht nur die Prämie, und beachten Sie die erneute Gesundheitsprüfung. Bei einem Abschluss über easyall erhalten Sie zudem 40% der Vermittlungsprovision als Cashback zurück; der genaue Betrag wird vor dem Antrag angezeigt.
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